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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 171 Ablaufhemmung / 2.9 Beseitigung der Ungewissheit, Abs. 8

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 157

Wird von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Steuer nach § 165 AO vorläufig festzusetzen, oder wird die Steuerfestsetzung nach dieser Vorschrift ausgesetzt, benötigt die Finanzbehörde nach Beseitigung der Ungewissheit eine ausreichende Frist, um die steuerlichen Konsequenzen zu ziehen. Die Festsetzungsfrist endet daher erst mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Finanzbehörde von der Beseitigung der Ungewissheit Kenntnis erlangt hat.[1] Unter "Ungewissheit" ist dabei diejenige Ungewissheit zu verstehen, die zu der vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 AO geführt hat. Die Ungewissheit, die beseitigt worden ist, muss also dieselbe Ungewissheit gewesen sein, die nach § 165 AO zur vorläufigen Steuerfestsetzung oder zur Aussetzung der Steuerfestsetzung geführt hat.[2] Diese Ungewissheit muss beseitigt sein und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erlangt haben. Beseitigt ist die Ungewissheit, wenn für jedermann erkennbar mit einer gewissen Eindeutigkeit feststeht, dass die ungewisse Tatsache vorliegt oder nicht vorliegt. Die subjektive Einschätzung der Finanzbehörde, die richtigen Schlüsse ziehen zu können, genügt nicht.[3] Außerdem muss hinzukommen, dass die Finanzbehörde von der objektiven Beseitigung der Ungewissheit Kenntnis erlangt hat. Es genügt, dass die Finanzbehörde Kenntnis von den maßgeblichen Hilfstatsachen erhält, auf deren Grundlage eine abschließende Beurteilung möglich ist. Es muss also die Ungewissheit beseitigt sein. Nicht erforderlich ist, dass die Finanzbehörde aufgrund der jetzt bekannten Hilfstatsachen bereits festgestellt hat, welche Besteuerungsgrundlagen jetzt gewiss sind, also die Entscheidung über die steuerliche Behandlung gefällt hat. Es genügt, dass sie mit ihrer Kenntnis der Hilfstatsachen im Rahmen ihrer Amtsermittlungspflicht zu einer ...

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