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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 171 Ablaufhemmung / 2.5.2.1 Regelung für vor dem 1.1.2025 entstandene Steuern und Steuervergütungen

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 95

Durch Gesetz v. 20.12.2022[1] wurde eine Frist von 5 Jahren für die Ablaufhemmung eingeführt, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem die Prüfungsanordnung bekannt gegeben wurde. Nach Art. 97 § 37 Abs. 2 EGAO gilt die Neuregelung jedoch erst für Steuern und Steuervergütungen, die nach dem 31.12.2024 entstehen. Für Steuern und Steuervergütungen, die vor dem 1.1.2025 entstehen, gilt diese Regelung nicht. Daher bleibt es für regelmäßige Veranlagungssteuern der Veranlagungszeiträume bis 2024 bei dem in Rz. 95a-113 dargestellten bisherigen Recht, und zwar auch dann, wenn ein Datum für die Beendigung der Ablaufhemmung nach dem 31.12.2024 infrage steht. Maßgebend ist also der Zeitpunkt des Entstehens der Steuer oder Steuervergütung, nicht das Datum des Endes der Ablaufhemmung. Ebenfalls nicht maßgebend ist, wann die Prüfungsanordnung für die Außenprüfung bekannt gegeben worden ist. Das bisherige Recht gilt für Steuern und Steuervergütungen, die vor dem 1.1.2025 entstanden sind, also auch dann, wenn die Prüfungsanordnung für diese Steuern nach dem 31.12.2024 erteilt worden ist.[2]

 

Rz. 95a

Die Ablaufhemmung nach Abs. 4 dauert grundsätzlich bis zur Unanfechtbarkeit der aufgrund der Außenprüfung ergangenen Steuerbescheide, Feststellungsbescheide oder Steuermessbescheide bzw. bis 3 Monate nach Bekanntgabe der Mitteilung nach § 202 Abs. 1 S. 3 AO. Ist Gesamtrechtsnachfolge eingetreten, dauert die Ablaufhemmung, bis die Bescheide gegen den Gesamtrechtsnachfolger bestandskräftig geworden sind.[3]

Aufgrund der Außenprüfung ergangene Steuerbescheide sind nur diejenigen Bescheide, in denen die durch die Außenprüfung zu ermittelnden Besteuerungsgrundlagen rechtlich bindend erfasst werden. Folgebescheide sind keine Steuerbescheide in diesem Sinne. Daher kommt es auf die Unanfechtbark...

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