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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 171 Ablaufhemmung / 2.3.1 Tatbestand der Ablaufhemmung

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 17

Die Vorschrift des Abs. 3 bildete ursprünglich mit Abs. 3a eine einzige Vorschrift. Sie wurde durch Gesetz v. 22.12.1999, BStBl I 2000, 13 in die Abs. 3 und 3a aufgespalten. Diese Regelung gilt für alle bei Inkrafttreten des Gesetzes am 30.12.1999 noch nicht abgelaufenen Festsetzungsfristen.[1]

Nach der Neuregelung enthält Abs. 3 die Ablaufhemmung bei Antrag eines Stpfl. auf Erlass, Aufhebung, Änderung oder Berichtigung einer Steuerfestsetzung außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens, Abs. 3a die hinsichtlich des Umfangs und der Wirkungen anders gestaltete Ablaufhemmung aufgrund eines Einspruchs- oder Klageverfahrens.

Die Regelung stellt sicher, dass der Erfolg eines einmal gestellten Antrags nicht von der Arbeitsgeschwindigkeit der Behörde abhängt und nicht deshalb abzuweisen ist, weil die Behörde die antragsgemäße Entscheidung nicht innerhalb der normalen Festsetzungsfrist trifft.[2]

 

Rz. 18

Nach Abs. 3 wird der Ablauf der Festsetzungsfrist durch einen Antrag auf Steuerfestsetzung, auf Festsetzung einer Steuervergünstigung, § 155 Abs. 3 AO, oder auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung, und nunmehr auch durch einen Antrag auf Berichtigung nach § 129 AO, gehemmt, wenn dieser Antrag vor Ablauf der Festsetzungsfrist gestellt wird. Ebenfalls gehemmt wird die Festsetzungsfrist bei einem Antrag auf Änderung nach § 173a AO bei Schreib- oder Rechenfehlern des Stpfl. , obwohl in § 171 Abs. 3 AO nur auf § 129 AO verwiesen wird. § 171 Abs. 3 AO erfasst aber alle Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 173a AO handelt es sich auch bei dieser Vorschrift um eine Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung. Es handelt sich also systematisch nicht um eine Berichtigung wie § 129 AO. Der Abs. 3 gilt...

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