Ersatzneubau oder Nachrüstung

Gefördert wird der Ersatzneubau oder die Nachrüstung von Kleinkläranlagen entsprechend des Stands der Technik.

Es gelten folgende Voraussetzungen:

  • Die Kleinkläranlage muss auf einem Grundstück errichtet werden, das nach dem Abwasserbeseitigungskonzept nicht dauerhaft an einem kommunalen Kanal angeschlossen wird.
  • Der kommunale Träger muss für dieses Grundstück von der Abwasserbeseitigung befreit sein und die zuständige Wasserbehörde hat die Einleitung des Abwassers aus der Kleinkläranlage in ein Gewässer per "wasserrechtliche Erlaubnis" erlaubt oder
  • die Kleinkläranlage wird auf einem Grundstück errichtet, das nach dem Abwasserbeseitigungskonzept des Aufgabenträgers an einem kommunalen Kanal angeschlossen ist, jedoch nie vorgesehen ist, den Kanal an eine kommunale Abwasserbehandlungsanlage anzuschließen.
  • Die Mindestbaugröße muss 4 Einwohnerwerte (EW) betragen.

Gruppenkleinkläranlage

Wird eine Gruppenkleinkläranlage errichtet, so müssen die obigen Voraussetzungen für alle Grundstücke erfüllt sein, die an der Anlage angeschlossen werden.

Ein Ersatzneubau muss über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung verfügen. Zuständig für die Zulassung ist das Deutsche Institut für Bautechnik.

Bei einer Nachrüstung muss eine Übereinstimmung mit den Bestimmungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung bestehen. Der Nachweis ist über eine Erklärung der beauftragten Fachfirma zu erbringen.

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