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Frotscher/Drüen, KStG 2000, KStG § 23 Steuersatz

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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1 Übersicht und Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 23 enthält die regelmäßig anzuwendenden Steuersätze. Bemessungsgrundlage ist das nach §§ 7ff. ermittelte zu versteuernde Einkommen. Eine Ausnahme enthält § 23 Abs. 6, wonach nicht das Einkommen, sondern bestimmte Entgelte Bemessungsgrundlage sind. Sonderregelungen, z. B. § 26 Abs. 4, gehen den Steuersätzen des § 23 vor. Die Tarifbelastung wird im Fall der Ausschüttung verdrängt von der Ausschüttungsbelastung (vgl. § 27).

 

Rz. 2

Die Vorschrift ist im Zusammenhang mit der Reduzierung der Tarifbelastung mehrfach geändert worden (vgl. Rz. 3). Zu einer größeren systematischen Änderung führte aber lediglich das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 v. 24. 3. 1999[1]. Durch dieses Gesetz wurde der ermäßigte Steuersatz für Körperschaftsteuersubjekte, die nicht dem Anrechnungsverfahren unterlagen, aufgegeben (vgl. Rz. 6, 9) und mit dem neuen Abs. 2 ein besonderer Steuersatz für Ausschüttungen von mit 45 % belastetem Einkommen eingeführt (vgl. Rz. 11ff.). Der sachliche Anwendungsbereich für diesen besonderen Steuersatz ist durch Gesetz v. 22. 12. 1999[2] ab Vz. 1999 auf steuerpflichtige Übernahmegewinne aus Umwandlungen erweitert worden.

[1] BStBl I 1999, 304.
[2] BStBl I 2000, 13.

2 Tarifbelastung

2.1 Der regelmäßige Steuersatz (Abs. 1)

 

Rz. 3

Der regelmäßige Steuersatz von ursprünglich 56 % ist in mehreren Stufen gesenkt worden. Er betrug bzw. beträgt:

  • 56% für die Vz 1977 bis 1989;
  • 50% für die Vz 1990 bis 1993[1];
  • 45% für die Vz 1994 bis 1998[2];
  • 40% für die Vz ab 1999[3].
 

Rz. 4

In persönlicher Hinsicht galt der regelmäßige Steuersatz bis Vz 1998 für

  • Kapitalgesellschaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2),
  • Körperschaftsteuersubjekte, die Ausschüttungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 EStG vornehmen, insbesondere wirtschaftliche Vereine, deren Mitgliedschaftsrechte einer kapitalmäßigen Beteiligun...

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