Rz. 3

Ist die Grundsteuer für das laufende Kj. und ggf. für vorausgegangene Kj. zwar entstanden, bisher jedoch noch nicht festgesetzt, besteht für den Steuerschuldner keine Verpflichtung zur Entrichtung von Vorauszahlungen nach § 29 GrStG i. V. m. § 28 GrStG.

Wird in diesen Fällen die Grundsteuer gem. § 27 GrStG später erstmals festgesetzt, normiert die Vorschrift für den Steuerschuldner die Verpflichtung zur Nachentrichtung der Steuer, die sich nach dem bekannt gegebenen Steuerbescheid für die vorangegangenen Fälligkeitstage i. S. d. § 28 GrStG ergibt, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Grundsteuerbescheids. Dieser Zeitpunkt ist dann der Fälligkeitstermin.

Mithin ermöglicht die Vorschrift den Gemeinden, die Grundsteuer für die nunmehr nachträglich fällig werdenden Jahressteuerbeträge für vorangegangene Kj. und die anteiligen Jahressteuern für das laufende Kj. innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Grundsteuerbescheids vom Steuerschuldner einzufordern.

 

Rz. 4

einstweilen frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge