Eine Bank, die Organgesellschaft der Klägerin war, führte außerbörsliche Aktiengeschäfte rund um den Dividendenstichtag durch. Sie erzielte dadurch in den Jahren 2007-2009 Kapitalerträge im mehrstelligen Millionenbereich. Diese wurden der Klägerin als Organträgerin der Bank steuerlich zugerechnet. Das beklagte FA rechnete ursprünglich in den KSt-Bescheiden aufgrund der Aktiengeschäfte Kapitalertragsteuer (KapErtrSt) im zweistelligen Millionenbereich auf die Steuerlast an.

Das FA änderte im April 2020 die KSt-Festsetzungen und nahm die Anrechnungen zurück. Kurz vorher, im März 2020, waren zwei der Anlageberater wegen Steuerhinterziehung und Beihilfe zur Steuerhinterziehung zugunsten der Bank im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Aktiengeschäften verurteilt worden.

Die Klägerin machte geltend, dass die Urteilsfeststellungen in den Strafverfahren nicht verwertet werden dürften, weil sie unter schweren Mängeln litten. Die Verantwortlichen der Bank hätten keinen Vorsatz hinsichtlich einer Steuerhinterziehung gehabt.

Das FG ist den Argumenten der Klägerin nicht gefolgt: Das FA habe die KSt-Bescheide ändern und die Anrechnungsverfügungen zurücknehmen dürfen.

Die Festsetzungsfrist sei in allen Streitjahren nicht abgelaufen gewesen, weil sie wegen einer Steuerhinterziehung zugunsten der Bank jeweils 10 Jahre betragen habe. Das FG mache sich insoweit die Feststellungen in den rechtskräftigen Urteilen gegen die beiden Anlageberater zu eigen.

Nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO hätten die KSt-Bescheide geändert werden dürfen. Es hätten neue Tatsachen vorgelegen: Es sei erst nachträglich bekanntgeworden, dass die angerechnete KapErtrSt nicht erhoben worden sei. Die Bank habe sich selbst insoweit inhaltlich unzutreffende Steuerbescheinigungen ausgestellt, deren Beweiskraft erschüttert sei.

Auch die Rücknahme der Anrechnungsverfügungen sei zu Recht erfolgt. Es lägen mit § 130 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4 AO drei Rücknahmetatbestände vor. Die Jahresfrist für die Rücknahme der ursprünglichen Anrechnungsverfügungen (§ 130 Abs. 3 S. 1 AO) sei jeweils eingehalten worden und es liege auch keine Zahlungsverjährung vor. Letztere habe mit jeder zwischenzeitlichen Änderung der KSt-Festsetzungen neu zu laufen begonnen.

FG Hamburg v. 9.11.2023 – 6 K 228/20, NZB eingelegt, Az. des BFH: VIII B 17/24

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