Der Erwerber obliegt nach § 13a Abs. 9 Satz 5 Nr. 1 ErbStG die Verpflichtung, dem für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt die Änderungen der genannten Bestimmungen oder der tatsächlichen Verhältnisse innerhalb einer Frist von einem Monat anzuzeigen (Anzeigeverpflichtung).

In § 13a Abs. 9 Satz 5 Nr. 2 ErbStG ist eine entsprechende Festsetzungsfrist vorgesehen. Demnach endet die Festsetzungsfrist für die Steuer nicht vor dem Ablauf des vierten Jahres, nachdem das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt von der Änderung einer der in § 13a Abs. 9 Satz 5 ErbStG genannten Bestimmungen oder der tatsächlichen Verhältnisse Kenntnis erlangt.

Aufgrund des Jahressteuergesetz 2020 wurde ein neuer § 13a Abs. 9a ErbStG eingefügt. Demnach stellt das für die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit örtlich zuständige Finanzamt fest:

  1. dass die Voraussetzungen für den Vorwegabschlag nach $ 13 Abs. 9 ErbStG gegeben sind,
  2. die Höhe des Vorwegabschlags.[1]

Dabei trifft die Entscheidung über die Bedeutung das Finanzamt, das für die Festsetzung der Erbschaftsteuer zuständig ist.

Durch die Feststellung dieser Werte kann deren zutreffende Höhe zeitnah zum Besteuerungszeitpunkt ermittelt und überprüft werden. Das gesamte Verfahren wird sowohl für den Steuerpflichtigen als auch für die Finanzverwaltung übersichtlicher und einfacher zu handhaben.

Zu beachten ist hierbei, dass folgende Richtlinien nicht mehr anzuwenden sind:

  • R E 13a.20 Abs. 1 Satz 9 ErbStR 2019: diese besagt, dass hinsichtlich der Voraussetzungen des Vorwegabschlag keine Feststellung vorzunehmen ist;
  • R E 13a.20 Abs. 1 Satz 10 ErbStR 2019: nach dieser wurde eine nachrichtliche Mitteilung durch das Betriebsfinanzamt vorgenommen für das Vorliegen der Voraussetzungen des Vorwegabschlags und dessen Höhe.[2]

Da der Vorwegabschlag für Familienunternehmen bei Beteiligungen an Personengesellschaften für das zusammen mit dem Betriebsvermögen übertragene Sonderbetriebsvermögen nicht zur Anwendung kommt[3], ist Folgendes zu beachten.

Es sind bei Beteiligungen an einer Personengesellschaft bei Mitübertragung von Sonderbetriebsvermögen hinsichtlich des Anteils am Gesamthandsvermögen folgende Werte weiterhin nachrichtlich mitzuteilen:[4]

  1. der Wert des erworbenen Anteils am Gesamthandsvermögen,
  2. der Wert des Verwaltungsvermögens,
  3. der Wert des jungen Verwaltungsvermögens,
  4. der Wert der Finanzmittel
  5. der Wert der jungen Finanzmittel sowie
  6. der Wert der Schulden.
 
Hinweis

Zeitliche Anwendung

Die Änderung findet auf Erwerbe Anwendung, für die die Erbschaft- oder Schenkungsteuer nach dem 28.12.2020 entsteht.[5]

Feststellung bei Vermächtnisnehmern

Wenn der Erbe aufgrund einer letztwilligen oder rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers verpflichtet ist, das dem Grunde nach steuerbegünstigte Vermögen vollständig auf den Vermächtnisnehmer zu übertragen, gilt hinsichtlich der Feststellung Folgendes:

Die Feststellungen gem. § 13a Abs. 9a ErbStG sind gesondert gegenüber dem Vermächtnisnehmer oder gesondert und einheitlich gegenüber den Vermächtnisnehmern vorzunehmen, wenn das Vermächtnis den gesamten zum Nachlass gehörenden Vermögensgegenstand des nach § 13b Abs. ErbStG begünstigungsfähigen Vermögens umfasst.

Die Feststellung gem. § 13a Abs. 9a ErbStG sind gesondert und einheitlich gegenüber dem Erben/der Erbengemeinschaft und dem Vermächtnisnehmer/den Vermächtnisnehmern durchzuführen, wenn der dem Feststellungsverfahren unterliegende Vermögensgegenstand nur teilweise zu übertragen ist (teilweiser Übergang auf Vermächtnisnehmer).

Weitere Einzelheiten hierzu mit Beispielen s. Gleich lautende Ländererlasse v. 26.9.2022.[6]

 
Achtung

Keine Anwendung mehr

Die Regelungen des R B 151.2 Absatz 2 Nr. 4 ErbStR sind nicht mehr anzuwenden.

[1] Gleich lautende Ländererlasse v. 13.9.2021, S 3700, BStBl. 2021 I S. 1837.
[2] Gleich lautende Ländererlasse v. 13.9.2021, S 3700, BStBl. 2021 I S. 1837.
[3] S. R E 13a.20 Absatz 4 Satz 1 und 2 ErbStR 2019.
[4] Gleich lautende Ländererlasse v. 13.9.2021, S 3700, BStBl. 2021 I S. 1837.
[5] Gleich lautende Ländererlasse v. 13.9.2021, S 3700, BStBl. 2021 I S. 1837.
[6] Gleich lautende Ländererlasse v. 26.9.2022, BStBl 2022 S. 1486.

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