Die Abgabe der Steuererklärung beendet die Anlaufhemmung nur dann, wenn die FinVerw dadurch in die Lage versetzt wird, das Veranlagungsverfahren einzuleiten. Auf die inhaltliche Richtigkeit oder die Einhaltung von Formalitäten kommt es nicht an. Keine Geltung hat dies, wenn die eingereichte Steuererklärung derart lückenhaft ist, dass von einer Nichterklärung ausgegangen werden muss. Das Erfordernis weiterer Ermittlungen steht der Beendigung der Anlaufhemmung nicht entgegen. Die Abgabe der Steuererklärung bei einem unzuständigen FA löst nach Auffassung des BFH den Beginn der Festsetzungsfrist noch nicht aus, sondern erst deren Weiterleitung an das zuständige FA. Dem dürfte nicht zu folgen sein. Vielmehr ist maßgebend der Eingang bei dem nach Ansicht des Stpfl. zuständigen FA. Anders ist dies nur, wenn sich der Stpfl. für ihn erkennbar an ein offenkundig unzuständiges FA wendet (vgl. VIII R 31/19). Die Steuererklärung muss dem Stpfl. zugerechnet werden können. Dies verlangt zumindest eine Unterschrift bzw. eine Authentifizierung. Auch bedarf es der Erklärung, dass die Angaben in der Steuererklärung wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen gemacht wurden. Werden der FinVerw die besteuerungsrelevanten Sachverhalte ohne Zutun des Stpfl. bekannt, liegt insoweit keine Steuererklärung vor. Entgegen der Auffassung des BFH (V R 30/18) dürfte auch eine erkennbar von einem Dritten stammende Steuererklärung nicht zur Beendigung der Anlaufhemmung führen. Eine Ausnahme gilt bei Annahme eines Vertretungsverhältnisses. Bei Anzeigen - z. B. nach § 19 GrEStG - dürften geringe Mängel der Beendigung der Anlaufhemmung nicht entgegenstehen. Erfolgen muss nach Auffassung des BFH die Anzeige an die innerhalb des FA zuständige Funktionseinheit. Dem dürfte nicht zu folgen sein. Die entsprechende Zuleitung obliegt dem FA. Sind Dritte zur Anzeige verpflichtet, gilt § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO. Nach Auffassung des BFH steht der Anzeige durch den Stpfl. die tatsächliche Kenntniserlangung durch das FA gleich. Dies dürfte mit dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar sein. Gleiches dürfte auch für die Auffassung des BFH gelten, wonach, wenn die FinVerw den Stpfl. nach einer Anzeige zur Abgabe einer Steuererklärung auffordert, die Abgabe der Steuererklärung für den Fristbeginn maßgebend ist.
(so Tiede, Zweifelsfragen der Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 AO - Beginn der Festsetzungsverjährung bei Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung oder Erstattung einer Anzeige, NWB 2020, 1714)