Rz. 11

Besteht eine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung, Steueranmeldung oder Anzeige, tritt eine Ablaufhemmung ein bis zur Erfüllung dieser Verpflichtung, höchstens aber bis zum Ablauf des dritten Jahres nach Entstehung der Steuer. Die Verpflichtung kann unmittelbar auf Gesetz beruhen oder auf einer behördlichen Anforderung aufgrund eines Gesetzes (hierzu näher Rz. 12ff.).

Wird die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung, Steueranmeldung oder Anzeige nicht zu dem gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkt erfüllt, tritt die Anlaufhemmung ein. Aus welchem Grund diese Verpflichtung nicht erfüllt wird, ist ohne Bedeutung. Verschulden des Stpfl. ist für die Anlaufhemmung nicht Voraussetzung.[1]

 

Rz. 11a

Auf Gesetz beruht die Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung, Steueranmeldung oder Anzeige, wenn das Gesetz selbst diese Verpflichtung enthält, ohne dass eine Konkretisierung durch behördliche Aufforderung erforderlich ist. Für Steuererklärungen ist dies z. B. der Fall nach § 25 Abs. 3 EStG, § 31 Abs. 1 KStG i. V. m. § 25 Abs. 3 EStG, § 14a GewStG, § 18 Abs. 3 UStG oder§ 18 Abs. 3 AStG. Eine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung besteht auch nach § 56 S. 2 EStDV, wonach der Stpfl. eine Steuererklärung abzugeben hat, wenn zum Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums ein verbleibender Verlustvortrag festgestellt worden ist.[2]

Eine Verpflichtung zur Abgabe einer Steueranmeldung besteht z. B. nach §§ 41a Abs. 1, 45a Abs. 1, 48a EStG, § 73e EStDV, § 18 Abs. 1 UStG, § 8 VersStG, § 8 FeuerschutzStG, § 39 Abs. 1 EnergieStG für die Steuer auf Erdgas und § 8 Abs. 1 StromStG für die Stromsteuer.

Eine gesetzliche Verpflichtung zu einer Anzeige besteht z. B. nach § 30 ErbStG, § 19 GrErStG.

Keine Anlaufhemmung tritt ein für einen Antrag auf Vergütung der Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer, da für diesen Antrag keine gesetzliche Pflicht besteht, dieser vielmehr im Belieben des Stpfl. liegt.[3]

Entsprechendes gilt für den Antrag auf Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG, um die Abgeltungswirkung der KESt zu beseitigen und zu einer Veranlagung zu kommen. Der Antrag steht im Belieben des Stpfl., sodass keine Verpflichtung hierzu besteht.[4]

 

Rz. 12

Bis zur Änderung des Gesetzestextes durch das Mißbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz v. 21.12.1993, BStBl I 1994, 50 sah Abs. 2 vor, dass die Anlaufhemmung eintrat, wenn "aufgrund gesetzlicher Vorschriften" eine Steuererklärung usw. einzureichen war. Bei dieser Gesetzesfassung war es umstritten, ob die Anlaufhemmung nur dann eintrat, wenn die gesetzliche Vorschrift selbst unmittelbar die Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung oder Steueranmeldung enthielt, also keine behördliche Maßnahme zur Konkretisierung der Pflicht mehr erforderlich war. Nach der Gegenansicht sollte es genügen, dass die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung letztlich auf dem Gesetz beruhte, wenn sie auch noch durch eine Aufforderung der Verwaltung (konstitutiv) konkretisiert werden musste. Hierzu hatte der BFH in einer Reihe von Fällen entschieden, dass auch eine finanzbehördliche Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung zur Anlaufhemmung führe.[5]

 

Rz. 13

Durch Gesetz v. 21.12.1993, BStBl I 1994, 50[6] sind die irreführenden Worte "aufgrund gesetzlicher Vorschrift" ersatzlos gestrichen worden. Für die Anlaufhemmung genügt damit jede konkretisierte Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung, Steueranmeldung oder Anzeige, gleichgültig ob die Verpflichtung unmittelbar auf Gesetz oder auf behördlicher Aufforderung aufgrund eines Gesetzes besteht. Die Aufforderung, eine Steuererklärung abzugeben, muss aber ein Verwaltungsakt sein. Diese Voraussetzung wird i. d. R. erfüllt sein, wenn die Nichtabgabe durch Zwangsmittel sanktioniert ist.[7] Da die Anlaufhemmung nur demjenigen gegenüber eintritt, der zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet ist, tritt sie im Fall der Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung nur demjenigen gegenüber ein, an den die Aufforderung gerichtet und wirksam geworden ist. Anderen Stpfl. gegenüber, an die keine Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung ergangen ist, besteht keine konkretisierte Erklärungspflicht; ihnen gegenüber tritt keine Anlaufhemmung ein.

 

Rz. 14

Es muss eine rechtlich bestehende Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung usw. bestehen; eine rechtswidrige Anforderung einer Steuererklärung begründet keine solche Verpflichtung. Ist eine solche rechtswidrige Anforderung allerdings unanfechtbar geworden, tritt auch die Anlaufhemmung ein. Aufgrund der Unanfechtbarkeit kann der Stpfl. nicht mehr damit gehört werden, eine Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung bestehe nicht.

 

Rz. 15

Aus systematischer Sicht muss die Neuregelung kritisiert werden, da sie den Eintritt der Anlaufhemmung, und damit den Ablauf der Festsetzungsfrist, in der Schwebe hält und von Ermessensentscheidungen der Finanzbehörde abhängig macht. Führt eine Erklärungspflicht aufgrund behördlicher Aufforderung zur Anlaufhemmung, kann Lauf der F...

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