Tz. 29

Stand: EL 136 – ET: 04/2024

Ein Verlustrücktrag in das Vorjahr nach § 10d EStG setzt grundsätzlich voraus, dass eine Veranlagung durchgeführt wurde, die zu einem rücktragsfähigen Verlust führt. D. h. ein Verlustrücktrag in das Jahr 2019 kann grundsätzlich erst nach der Veranlagung für das Jahr 2020 vorgenommen werden. Das gilt für den im Jahr 2021 erzielten Verlust, der in das Jahr 2020 zurückgetragen werden soll, entsprechend.

Damit die von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen, Körperschaften und anderen Menschen zeitnah die erzielten Verluste der Jahre 2019 oder 2020 steuermindernd in dem jeweiligen Vorjahr berücksichtigen können, wurde durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz mit Aufnahme des § 111 EStG zunächst die Möglichkeit eines vorläufigen Verlustrücktrags aus dem Jahr 2020 in das Jahr 2019 geschaffen.

Danach kann auf Antrag des Steuerpflichtigen bei der Steuerfestsetzung für das Jahr 2019 pauschal 30 % des Gesamtbetrags der Einkünfte, ohne die darin enthaltenen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG), als vorläufiger Verlustabzug aus 2020 abgezogen werden (vorläufiger Verlustabzug für 2020).

Kann der Steuerpflichtige einen voraussichtlich höheren Verlustrücktrag für 2020 nachweisen, kann auch dieser abgezogen werden.

Voraussetzung für den Antrag auf den vorläufigen Verlustabzug für 2020 bei der Veranlagung 2019 ist, dass die Vorauszahlungen für 2020 0 EUR betragen bzw. auf 0 EUR herabgesetzt wurden.

Ein vorläufiger Verlustrücktrag für 2020 konnte jedoch nur maximal in Höhe von 5 Mio. EUR bzw. im Fall der Zusammenveranlagung bis zu 10 Mio. EUR vorgenommen werden.

Durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetzes wurde diese Regelung auf den vorläufigen Verlustrücktrag aus dem Jahr 2021 in das Jahr 2020 ausgeweitet und dabei auch die Höchstbeträge der möglichen Verlustrückträge auf 10 Mio. EUR bzw. 20 Mio. EUR im Fall der Zusammenveranlagung angehoben.

Über § 8 Abs. 1 KStG (Anhang 3) gelten die Regelungen zum Verlustabzug auch für Körperschaften.

 

Beispiel:

Der steuerbegünstigte A-Sportverein erzielte in 2019 aus dem Spielbetrieb seiner Profisportabteilung (= steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb nach § 64 AO; Anhang 1b) einen steuerpflichtigen Gewinn in Höhe von 13,4 Mio. EUR.

In 2020 wird er aufgrund der Corona-Krise (Einstellung des Spielbetriebs; Spielen vor leeren Zuschauerrängen etc.) einen voraussichtlichen Verlust von mindestens 11,7 Mio. EUR erzielen. Dies belegen die vorläufigen betriebswirtschaftlichen Auswertungen. Daher hat der A-Sportverein bereits im April 2020 die Vorauszahlungen für 2020 auf 0 EUR herabsetzen lassen.

Im Rahmen der Abgabe der Steuererklärung für 2019 stellt der Verein einen Antrag nach § 111 EStG auf Berücksichtigung eines vorläufigen Verlustrücktrags für 2020. Diesem Antrag legt er die vorläufige Verlustermittlung für 2020 über 11,7 Mio. EUR bei.

Da der nachgewiesene voraussichtliche Verlust für 2020 von 11,7 Mio. EUR höher ist als der pauschalierte Verlust (30 % von 13,4 Mio. EUR = 4,02 Mio. EUR), kann der nachgewiesene Verlust, jedoch maximal bis zum Höchstbetrag von 10 Mio. EUR, berücksichtigt werden.

D. h. im Rahmen der Veranlagung 2019 erfolgt ein vorläufiger Verlustabzug von 10 Mio. EUR.

Wird ein Antrag auf Berücksichtigung eines vorläufigen Verlustabzugs für 2020 bzw. für 2021 nach § 111 EStG in das jeweilige Vorjahr gestellt, muss für 2020 bzw. 2021 auch eine Steuererklärung abgegeben werden.

Ein Antrag nach § 111 EStG kann zwar grundsätzlich bis zum Ende der Festsetzungsfrist für den jeweiligen Veranlagungszeitraum gestellt werden, jedoch kann dieses Antragsrecht regelmäßig nur bis zur Bestandkraft des Einkommensteuer-/Körperschaftsteuerbescheids ausgeübt werden. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung kann ein Antrag nach § 111 EStG nur noch dann gestellt und berücksichtigt werden, soweit der Steuerbescheid noch geändert werden kann (z. B. §§ 129, 164, 172ff. AO).

Wurde bei der Festsetzung der Vorauszahlungen 2019/2020 ein pauschaler Verlustabzug berücksichtigt, kann die spätere Veranlagung 2019/2020 dazu führen, dass beispielsweise wegen eines höheren Gesamtbetrags der Einkünfte eine Nachzahlung festgesetzt wird. Diese kann auf Antrag des Steuerpflichtigen bis zur Durchführung der Veranlagung 2020/2021 gestundet werden. Stundungszinsen werden insoweit nicht erhoben.

Mit der Durchführung der Veranlagung 2020 bzw. 2021 ist ein für das Vorjahr vorgenommener vorläufiger Verlustabzug rückgängig zu machen, d. h. dem Gesamtbetrag der Einkünfte ist der davon abgezogenen vorläufige Verlustabzug des Folgejahrs wieder hinzuzurechnen. Anschließend kann der Verlustrücktrag aus dem Jahr 2020 bzw. 2021 in das jeweilige Vorjahr nach den allgemeinen Regelungen des § 10d EStG (Anhang 10) durchgeführt werden.

Ein vorläufiger Verlustrücktrag aus dem Jahr 2020 bzw. dem Jahr 2021 in das jeweilige Vorjahr ist nicht möglich, wenn die Veranlagung für 2020/2021 vor der Veranlagung 2019/2020 durchgeführt wird. So würde in diesem Fall ein nach § 10d EStG...

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