Nach dem Urteil des BFH vom 15.6.2016 sind die in § 37b EStG eingeräumten Wahlrechte widerruflich.[1]

Der Wortlaut der Vorschrift enthält keine Regelung, die den Widerruf des Wahlrechts ausschließt. Antrags- oder Wahlrechte, die nicht ausdrücklich unwiderruflich ausgestaltet sind, könnten anderweitig ausgeübt werden, solange der entsprechende Steuerbescheid nicht formell und materiell bestandskräftig ist. Außerdem darf die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen sein.

In der Gesetzesbegründung bei der Einführung des § 37b EStG steht zwar, dass das eingeräumte Pauschalierungswahlrecht nicht widerrufen werden kann.[2]

Da jedoch der Gesetzeswortlaut die Widerruflichkeit nicht ausschließt, ist der Widerruf des Wahlrechts zulässig. Nach Auffassung des BFH sprechen Sinn und Zweck der Vorschrift für deren Widerruflichkeit.

[2] BT-Drucks. 16/2712, S. 55.

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