Wann eine Außenprüfung beginnt

Vor dem Niedersächsischen FG wurde der Fall einer Klägerin verhandelt, die als Vermieterin und Maklerin tätig war. Mit dieser Tätigkeit erzielte sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Ihre Umsätze unterliegen der Umsatzsteuer.
Beginn einer Betriebsprüfung
Sie gab am 31.3.2009 ihre Einkommen- und Umsatzsteuererklärung ab. Die Gewerbesteuererklärung wurde - zusammen mit einer berichten Umsatzsteuererklärung – am 14.5.2009 eingereicht. Der Prüfer vermerkte hierzu handschriftlich: "VZ 2007 in 2009 eingegangen – Verjährung per 31.12.2013". Der Klägerin wurde eine Prüfungsanordnung mit Datum v. 22.1.2013 für die Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer 2007 bekanntgegeben. Laut Ankündigung sollte der Prüfungsbeginn im Zeitraum vom 1.3.2013 bis 30.4.2013 erfolgen.
Der Prüfungsanordnung war zudem eine Anlage beigefügt, in der es unter der Überschrift "Vorabzusendung" heißt: "Bitte übersenden Sie bereits jetzt – also vor Prüfungsbeginn – folgende Unterlagen an die prüfende Stelle: Daten-Archiv-CD der Finanzbuchhaltung". Der steuerliche Berater nahm deshalb entsprechend mit dem Prüfer Kontakt auf und übersandt ihm am 26.3.2013 die digitalen Unterlagen.
Laut einem handschriftlichen Vermerk in der Betriebsprüfungsakte forderte der Prüfer am 19.11.2013 die digitalen Daten für den Bereich "Grundstücksvermittlung" bei der Klägerin an und plante einen Beginn der Betriebsprüfung an Amtsstelle noch im Dezember 2013. Das Beschäftigungstagebuch 2013 des Prüfers liegt nicht mehr vor.
Als Prüfungsbeginn wurde im Betriebsprüfungsbericht der 16.12.2013 angegeben. Für das Jahr 2014 wurden verschiedene Prüfungshandlungen vermerkt. Am 28.4. ergingen aufgrund der Feststellungen des Prüfers geänderte Bescheide über Einkommensteuer, Gewerbesteuermessbetrag und Umsatzsteuer für die Jahre 2007 bis 2010.
Ablauf der Festsetzungsfrist ist gehemmt
Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass die Bescheide aufzuheben sind, da bereits Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Sie bezweifelte, dass die Prüfung bereits 2013 begann. Die Klage hatte keinen Erfolg.
Das Niedersächsische FG entschied, dass hier ein Fall von § 171 Abs. 4 Satz 1 1. Alternative AO gegeben ist. Demnach ist der Ablauf der Festsetzungsfrist gehemmt, da mit einer Außenprüfung begonnen wurde. Als Prüfungsbeginn sieht das FG den 19.11.2013 an. Den Vermerk ordnet das Gericht in der Weise ein, dass der Prüfer die ihm vorliegenden Unterlagen, also u.a. die übersandte Daten-CD, zu diesem Zeitpunkt jedenfalls gesichtet und festgestellt hat, dass die sodann angeforderten Unterlagen für den Bereich "Grundstücksvermittlung" nicht vorlagen. Mit diesen Prüfungshandlungen hat laut dem Gericht die Prüfung begonnen. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde eingelegt (Az. beim BFH X B 99/19).
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 8.5.2019, 4 K 240/18, veröffentlicht am 20.5.2020
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