Antrag auf Günstigerprüfung hat eine Amtsveranlagung zur Folge

Kann ein Arbeitnehmer im Jahre 2017 noch für das Jahr 2012 veranlagt werden? Die Antwort auf diese Frage kann unter anderem davon abhängen, ob es sich um einen Fall der Amts- oder der Antragsveranlagung handelt. Mehr dazu erfahren Sie hier.  

Im Fall der Antragsveranlagung wäre die Festsetzungsfrist grds. abgelaufen. Fraglich ist, ob der Arbeitnehmer die im Jahr 2012 zu viel entrichtete Lohnsteuer doch noch zurückbekommen kann, indem er z.B. einen Antrag auf Einbeziehung seiner Kapitaleinkünfte in die Veranlagung stellt (sog. Günstigerprüfung).

Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen wurde, besteht u.a. eine Veranlagungspflicht, wenn die Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 EStG vorliegen (sog. Amtsveranlagung). Auch wenn keiner dieser Pflichtveranlagungsgründe vorliegt, kann der Steuerpflichtige nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG eine Veranlagung beantragen. Mit dem Antrag bezweckt er die Erlangung einer Steuererstattung. Voraussetzung für die Antragsveranlagung ist, dass die Einkommensteuererklärung innerhalb der allgemeinen vierjährigen Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO abgegeben wird. Unklar ist, ob eine Amts- oder Antragsveranlagung durchgeführt werden muss bzw. kann, wenn Kapitaleinkünfte von mehr als 410 EUR vorliegen, die der Abgeltungsteuer unterlegen haben, für die dann aber im Rahmen der Einkommensteuererklärung ein Antrag auf Günstigerprüfung gestellt wird.

Beispiel: Abgabe der Einkommensteuererklärung für 2012 im Dezember 2017

A bezog 2012 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Außerdem erzielte er Kapitalerträge von 4.801 EUR, die in Höhe von 4.000 EUR der sog. Abgeltungsteuer nach § 32d Abs. 1 EStG mit einem Steuersatz von 25 % unterlagen.

A hat im Dezember 2017 eine Einkommensteuererklärung für 2012 eingereicht.

Hinsichtlich der Kapitalerträge stellt er nach § 32d Abs. 6 Satz 1 EStG den Antrag, von der Anwendung des gesonderten Steuertarifs von 25% (der Abgeltungsteuer) abzusehen und die Kapitaleinkünfte der tariflichen Einkommensteuer zu unterwerfen (Günstigerprüfung). Das Finanzamt lehnt die Durchführung einer Veranlagung ab. Es handele sich um eine Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG, für die die Festsetzungsfrist am 31.12.2016 abgelaufen sei.

Festsetzungsfrist abgelaufen?

Die Festsetzungsfrist beginnt nach § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist, für die Einkommensteuer 2012 also prinzipiell mit Ablauf des 31.12.2012.

Hat der Steuerpflichtige eine Steuererklärung einzureichen, beginnt die Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO davon abweichend

  • mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung eingereicht wird,
  • spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist.

Ist der Steuerpflichtige nur berechtigt, nicht jedoch verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, wie bei der Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG, bleibt es für den Beginn der Festsetzungsfrist bei der Grundregel des § 170 Abs. 1 AO (BFH, Urteil v. 14.4.2011, VI R 53/10, BStBl 2011 II S. 746).

Maßgebend für die Frage, ob A für 2012 noch veranlagt werden kann, ist daher, ob es sich vorliegend um einen Fall der Amtsveranlagung oder der Antragsveranlagung handelt. Im Fall der Antragsveranlagung wäre die Festsetzungsfrist am 31.12.2016 abgelaufen.

Steuertipp: Steuerzahlerfreundliches FG-Urteil

Das Sächsische FG hat jüngst entschieden, dass ein Steuerpflichtiger mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit Anspruch auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG hat, wenn seine Kapitaleinkünfte den Betrag von 410 EUR überschreiten und er – wie vorliegend A – einen Antrag auf Günstigerprüfung gestellt hat (Sächsisches FG, Urteil v. 16.11.2017, 6 K 1271/17). Da die Kapitalerträge aufgrund des Antrags auf Günstigerprüfung in die Veranlagung einzubeziehen sind und ihre Höhe 430 EUR übersteigt, handelt es sich nach Meinung des Gerichts hier um einen Fall der Amtsveranlagung, nicht um einen Fall der Antragsveranlagung. Die Auffassung, eine Günstigerprüfung könne nur im Rahmen einer Antragsveranlagung gem. § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG durchgeführt werden, lehnt das FG ab, weil dies im Gesetzeswortlaut des § 32d Abs. 6 EStG keine Grundlage findet. A ist danach aufgrund seines Antrags auf Günstigerprüfung für 2012 zur Einkommensteuer zu veranlagen, weil die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

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