Keine Ablaufhemmung bei Abgabe einer Steuererklärung nach Ablauf der Festsetzungsfrist
Zu entscheiden war, ob die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer des Streitjahrs 1998 abgelaufen ist.
A reichte seine ESt-Erklärung 1998 erst im Dezember 2005 bei Finanzamt ein. Er erklärte Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit und beantragte den Haushaltsfreibetrag. Das Finanzamt und auch das Finanzgericht lehnten die Veranlagung unter Hinweis auf den Eintritt der Festsetzungsverjährung ab.
Entscheidung
Die Revision wurde zurückgewiesen.
Die vierjährige Festsetzungsfrist für die ESt beginnt grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist. Die Frist begann daher bereits mit Jahresablauf 1998 und endete mit Ablauf des Jahres 2002.
Die Festsetzungsfrist beginnt zwar dann, wenn eine Steuererklärung einzureichen ist, erst mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Erklärung eingereicht wird, und spätestens mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist. Der Anlauf der Frist ist allerdings dann nicht gehemmt, wenn keine Steuererklärung einzureichen ist. So lag der Fall hier. Denn bis zum Ende der allgemeinen Festsetzungsfrist mit Ablauf des Jahres 2002 bestand mangels eines Veranlagungstatbestands (aus § 46 Abs. 2 EStG) keine Steuererklärungsfrist.
Die nach Ablauf der Festsetzungsfrist - erst 2005 - eingereichte Steuererklärung konnte nicht mehr nachträglich eine rückwirkende Hemmung des Beginns der Festsetzungsfrist bewirken. Denn der Antrag auf einen Haushaltsfreibetrag führte zwar zu einer Pflichtveranlagung, so dass eine Steuererklärung einzureichen und damit grundsätzlich eine Anlaufhemmung eröffnet war. Denn zu diesem Zeitpunkt (2005) war der Einkommensteueranspruch aufgrund Verjährung (2002) bereits erloschen. Durch die Stellung eines Antrags kann die durch Verjährung eingetretene Beendigung des Steuerschuldverhältnisses nicht rückwirkend aufgehoben werden.
Hinweis
Der BFH zieht die Parallele zu dem Fall, dass dem Steuerpflichtigen die Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung erst nach dem Ablauf der Festsetzungsfrist zugeht. Hier entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass die behördliche Aufforderung zur Erklärungsabgabe den Anlauf der Festsetzungsfrist nicht mehr hemmt. Denn die behördliche Aufforderung kann wegen des Erlöschens des Steueranspruchs durch Verjährung keine anlaufhemmende Wirkung mehr entfalten. Man kann also nach Ablauf der Festsetzungsfrist durch einen Antrag auf Veranlagung (eine Steuererklärung), der an sich das Finanzamt zu einer Veranlagung verpflichtet, eine Veranlagung nicht mehr erreichen. Nach Verwaltungsauffassung greift die Anlaufhemmung übrigens nicht in Fällen der Antragsveranlagung, da der Steuerpflichtige zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, eine Steuererklärung abzugeben, es sei denn, er wurde zur Erklärungsabgabe aufgefordert (R 46.2 Abs. 2 EStR).
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