Abgabepflicht für Steuererklärung bei elektronischer Datenübertragung
Immer wieder wird der Ruf nach der digitalen Verwaltung in Deutschland laut. Immerhin sollten sich daraus vielfältige Erleichterungen für Bürger ergeben. Doch auch wenn die Behörden hierzulande gegenüber manchen Nationen tatsächlich im Rückstand sind: Zahlreiche Prozesse laufen bereits seit Jahren erfolgreich auf elektronischem Wege. Dazu gehört die Übermittlung von Lohnsteuerdaten an das Finanzamt. Steuerpflichtige sollten daraus allerdings keinesfalls schließen, dass sie künftig auf die Abgabe der Einkommensteuererklärung verzichten können. Dies zeigt ein Fall, über den der Bundesfinanzhof ( BFH, Urteil v. 14.5.2025, VI R 14/22) zuletzt entschieden hat.
Nicht erfolgte Abgabe einer Einkommensteuererklärung
Lange Zeit hatte ein Ehepaar jedes Jahr seine Einkommensteuererklärung beim zuständigen Finanzamt eingereicht. Dabei waren die beiden dort als Antragsveranlagung gespeichert. Dies ergab sich daraus, dass nur der Ehemann Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielte. In den Jahren 2009 und 2010 änderte sich die berufliche Situation allerdings und auch die Frau erwirtschaftete Arbeitseinkünfte. Dabei wählten die beiden die Steuerklassen III und V.
Bei beiden Ehepartnern wurden die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen von den Arbeitgebern an die Finanzverwaltung übermittelt. Dort standen die Daten dann unter der Steuernummer des Paares zum Abruf bereit. Der Mann und die Frau erhielten außerdem einen Ausdruck, auf dem die Übermittlung an die Behörde vermerkt war. Eine Einkommensteuererklärung gaben sie daraufhin nicht mehr ab. Die Aufforderung dazu erhielten sie von ihrem Finanzamt dennoch nicht.
Erst bei der Bearbeitung einer von der Oberfinanzdirektion übersandten eDaten-Prüfliste fiel im Jahr 2018 schließlich auf, dass aus der Antragsveranlagung eine Pflichtveranlagung geworden war. Daraus ergibt sich, das Ehepaar hätte für die Jahre 2009 und 2010 zwingend eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen. Als Folge daraus erließ das Finanzamt umgehend Schätzbescheide und setzte darin die Einkommensteuer sowie Verspätungszuschläge fest.
Ende der Festsetzungsfrist maßgeblich für späte Steuerbescheide
Gegen die Entscheidung der Finanzverwaltung legte das Ehepaar erfolglos Einspruch ein. Dabei berief es sich darauf, dass in seinem Fall bereits Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Diese beträgt grundsätzlich 4 Jahre. Eine Steuerfestsetzung wäre danach nicht mehr zulässig gewesen. Das Finanzamt ging bei den Eheleuten jedoch von einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen aus. Als Folge daraus verlängert sich die Festsetzungsfrist auf 10 Jahre.
In der anschließenden Klage erkannte das Finanzgericht Münster tatsächlich zunächst keine Steuerhinterziehung durch Unterlassen. Dabei bezogen sich die Richter darauf, dass dem zuständigen Sachbearbeiter alle relevanten Informationen bei Abruf vorgelegen hätten. Entsprechend hätte die Finanzverwaltung zum maßgeblichen Veranlagungszeitpunkt Kenntnis der Daten bekommen können. Nach dieser Einschätzung wären die Festsetzungsfristen zum Jahresende 2016 sowie Jahresende 2017 abgelaufen.
Kenntnis der Finanzbehörde bezüglich elektronischer Daten
Anders als die Vorinstanz bewertete jedoch der Bundesfinanzhof den Fall. Dabei orientierten sich die Richter vor allem am Vorgehen von Sachbearbeitern, deren Aufgabe beim Finanzamt die Festsetzung von Steuern. Als bekannt sind bei ihnen sämtliche Akten anzusehen, die in Papierform vorliegen. Das Gleiche trifft für elektronische Akten zu. Dabei kommt es allerdings nicht darauf an, dass die Bearbeiter mit sämtlichen Inhalten vertraut sind.
Fließen Daten jedoch nicht automatisch in eine konkrete Akte ein, sind diese nicht als bekannt anzusehen. Dies gilt auch dann, wenn Angaben lediglich zum Abruf bereitstehen. Eine Verknüpfung der Informationen mit einer Steuernummer ändern daran nichts. Entsprechend ist die verlängerte Festsetzungsfrist korrekt und die Schätzbescheide für die Jahre 2009 und 2010 wurden rechtmäßig erlassen. Denn durch die beim Finanzamt gespeicherte Antragsveranlagung ergab sich für den Sachbearbeiter keine Notwendigkeit zum Datenabruf.
Praxis-Tipp: Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung
Wer Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug erzielt, muss eine Einkommensteuererklärung abgeben. Dies umfasst z. B. Einkünfte aus Vermietung oder auch steuerfreie Lohnersatzleistungen von mehr als 410 EUR im Monat. Das Gleiche gilt für Ehepaare mit den Steuerklassenkombinationen III und V sowie IV und IV oder beim Bezug mehrerer Arbeitslöhnen nach Steuerklasse VI.
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