75 % Sonderabschreibung für offene Leasingverträge möglich
Neue Abschreibungsmethode gilt bei gekauften Fahrzeugen
Der Investitionsbooster der Bundesregierung beinhaltet unter anderem eine neue Abschreibungsmethode für Elektro-Dienstwagen, die ab dem 1. Juli 2025 angeschafft werden. Im ersten Jahr können Unternehmen gleich 75 % der Anschaffungskosten steuerlich absetzen und in den fünf Folgejahren jeweils 10 %, 5 %, 5 %, 3 % und 2 % (vgl. BGBl. I 2025, Nr. 161, S. 3456–3460). Allerdings gilt diese Regelung nur für gekaufte Fahrzeuge.
Somit profitieren Unternehmen, die ihren Fuhrpark mit Kilometer-/Laufzeitverträgen leasen, nicht davon. Denn dabei handelt es sich um eine entgeltliche Überlassung an Dritte; die Fahrzeuge gelten als Umlaufvermögen, nicht als Anlagevermögen. Die Deutsche Automobil Treuhand (DAT) spricht daher von einem Förderinstrument, das in der Praxis an der Zielgruppe vorbeigehe. „Wer least, kann nicht abschreiben. Das bedeutet: Von der steuerlichen Entlastung profitiert nicht das Unternehmen, das das Fahrzeug nutzt – sondern der Leasinggeber. Damit zielt die Maßnahme am Bedarf der meisten Firmenkunden vorbei“, so DAT Geschäftsführer Jens Nietzschmann. Ergo bleibe der Booster in weiten Teilen des Marktes wirkungslos, ergänzt Thomas Peckruhn, Präsident des Zentralverbands des Deutschen Kraftfahrzeuggewerbes (ZDK).
Alternative, die wirkt: „Offene“ Leasingverträge
Das gilt allerdings nicht für „offene“ Leasingverträgen (vgl. BMF-Schreiben vom 19.04.1971 – IV B/2 – S 2170 – 31/71). Denn offene Verträge erfüllen die Voraussetzungen für Abschreibungen, weil die Fahrzeuge in das Betriebsvermögen eingehen. Die Leasingnehmer zahlen ebenfalls feste Raten. Diese decken aber nicht die Refinanzierungskosten und die Gewinnmarge der Leasinggesellschaft ab, sondern dienen der Finanzierung des einzelnen Fahrzeugs. „Die Laufzeit bestimmt allein der Leasingnehmer. Er kann den Vertrag bereits ab dem dritten Monat kündigen, indem er die Restschuld begleicht, und sodann über sein Fahrzeug frei verfügen“ kann, so Henning Schick, Sales Director in der deutschen Niederlassung der US-amerikanischen Holman-Gruppe, die den offenen Vertrag seit 2015 als Hauptprodukt für gewerbliche Flotten in Deutschland anbietet.
Beispielrechnung für Liquiditätseffekt
Ein mittelständisches Unternehmen mit 50 Außendienstfahrzeugen kalkuliert zum Beispiel bislang mit klassischen Leasingverträgen über drei Jahre. Bei einem Skoda Enyaq (Listenpreis 25.196 EUR/Leasingrate nach aktuellem Preisspiegel 375 EUR) kann es bei einem Umstieg auf offene Verträge bereits im ersten Jahr 944.873 EUR steuerlich geltend machen. Schick: „Offene Leasingverträge verbinden den Vorteil planbarer Raten mit voller steuerlicher Wirkung. Das ist insbesondere für mittelständische Betriebe interessant, die den Finanzierungsaufwand begrenzen, gleichzeitig aber ihre Steuerlast optimieren wollen.“
0,25%-Versteuerung bis 100 TSD Euro
Zudem kann das Unternehmen die Fahrzeuge bereits nach einem Jahr austauschen und damit seinen Fuhrpark an betriebliche Erfordernisse oder technologische Entwicklungen - etwa Reichweitensteigerungen oder neue Ladeoptionen - anpassen. Dies reduziert das Risiko, auf veralteter Technik sitzen zu bleiben. Die Kombination aus steuerlicher Sofortwirkung und betrieblicher Flexibilität ermöglicht es, die Elektrifizierung wirtschaftlich zu gestalten.
Die Sonderabschreibung ist nicht an ein separates Antragsverfahren gekoppelt, sondern erfolgt im Rahmen der regulären Steuererklärung. Zugleich wurde zum 1. Juli 2025 die steuerliche Preisobergrenze für rein elektrische Firmenwagen, die von der günstigen 0,25-Prozent-Versteuerung profitieren, von 70.000 auf 100.000 Euro angehoben. Damit können auch höherpreisige Fahrzeuge weiterhin steuerlich begünstigt werden. Bei Überschreitung dieser Grenze gilt wieder die 0,5-Prozent-Regel.
Hinweis: Die steuerliche Systematik von „geschlossenen“ und „offenen“ Leasingverträgen
Die Begriffe „offener“ und „geschlossener“ Leasingvertrag sind keine Begriffe aus dem Steuerrecht. Sie stehen vielmehr für eine unterschiedliche Systematik.
Geschlossene Leasingverträge entsprechen Teilamortisationsverträgen (BMF 22.12.1975). Die Leasingraten basieren auf einer vom Leasinggeber vorgenommenen Kalkulation von Restwert plus Gewinn. Die Kalkulation wird nicht offengelegt.
Offene Leasingverträge orientieren sich an Vollamortisationsverträgen (BMF 19.4.1971). Hier decken die Raten die Anschaffungs- und Finanzierungskosten ab. Die Kalkulation ist transparent. Nach der letzten Rate oder nach einer vereinbarten Grundmietzeit kann der Leasingnehmer das Objekt übernehmen, es weiter nutzen oder veräußern.
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