Zufluss-Abfluss-Prinzip: 10-Tage-Regelung als Ausnahme

Ausgaben, die regelmäßig wiederkehren, sind steuerlich in das wirtschaftlich zugehörige Jahr einzuordnen. Dies gilt selbst dann, wenn sie kurz davor oder danach gezahlt werden. Allerdings sind einige Besonderheiten bei den Umsatzsteuer-Vorauszahlungen zu beachten. Darauf weist die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen hin.

Fast jeder betriebliche Vorgang macht sich irgendwann in Form von Zu- oder Abfluss von Geld bemerkbar. Selbstständige, die ihren Gewinn per Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, müssen sich ausschließlich mit solchen Geldbewegungen beschäftigen. Denn hier gilt das Zufluss- bzw. Abfluss-Prinzip. Das bedeutet: Einnahmen werden in dem Jahr berücksichtigt, in dem sie tatsächlich auf dem Konto eingegangen sind. Und Ausgaben werden in dem Jahr steuerlich relevant, in dem sie tatsächlich gezahlt worden sind.

Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen von Zehn-Tage-Regel betroffen

Einzige Ausnahme vom Zufluss-Abfluss-Prinzip ist die sogenannte Zehn-Tage-Regel. Diese betrifft regelmäßig wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben wie Mieten, Zinsen oder Versicherungsprämien. Zehn-Tage-Regel heißt:

  • Einnahmen und Ausgaben, die zwischen dem 22. und dem 31. Dezember gezahlt werden, aber das nachfolgende Jahr betreffen, werden steuerlich erst im Folgejahr angerechnet.
  • Einnahmen und Ausgaben, die zwischen dem 1. und dem 10. Januar für das Vorjahr gezahlt werden, werden steuerlich noch im Vorjahr berücksichtigt.

Voraussetzung für die Zehn-Tage-Regel

Die Zehn-Tage-Regel greift auch bei der Umsatzsteuervorauszahlung – wenn es sich um die Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember oder das vierte Quartal handelt. Hierbei gilt es allerdings einige Besonderheiten zu beachten, wie jetzt die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen mitteilt. Demnach müssen zwei Voraussetzungen gegeben sein:

  1. Die Zahlung muss innerhalb des Zehn-Tage-Zeitraums geleistet werden.
  2. Die Zahlung muss innerhalb dieses Zeitraums fällig sein.

Ein Beispiel: Eine Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2014, die ein Selbstständiger zwar am 7. Januar 2015 zahlt, die aber erst am 10. Februar 2015 fällig wird, gehört in das Jahr 2015. Auch wenn die Umsatzsteuervorauszahlung innerhalb des Zehn-Tage-Zeitraums gezahlt wurde, die Fälligkeit aber bereits in den November des Vorjahres fiel, greift die Regel nicht.

Eine weitere Besonderheit kann sich ergeben, wenn das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt. Dadurch verschiebt sich die Fälligkeit, die regulär am zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums liegt, nach hinten. Unter solchen Bedingungen fallen Zahlungen aus dem Zehn-Tage-Zeitraum heraus. Sie müssen dann im späteren Zahlungsjahr abgezogen werden.

Bei falscher Anwendung der Abflussregelung kann der Betriebsausgabenabzug verlorengehen

Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen weist darauf hin, dass der Betriebsausgabenabzug verloren gehen kann, wenn Unternehmer die Abflussregelung falsch anwenden. Betroffen sind solche Fälle, in denen das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug im Jahr der Zahlung ablehnt und der Unternehmer daraufhin einen Abzug im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit erreichen will. Nur wenn die zu ändernde Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht, kann der betroffene Selbstständige die Zahlungen nachträglich noch korrekt abziehen.

Praxistipp: Behörden müssen den Betrag rechtzeitig einziehen

Unternehmer, die dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung (SEPA-Lastschrift-Mandat) erteilt haben, müssen sich darauf verlassen können, dass die Behörde den Betrag zum richtigen Zeitpunkt einzieht. Holt sich das Finanzamt den Betrag erst später, dürfen Selbstständige trotzdem eine Umsatzsteuervorauszahlung, die am 10. Januar fällig ist, im vorangegangenen Kalenderjahr geltend machen. Allerdings sollte das Konto des Unternehmers ausreichend gedeckt sein.