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Zufluss-/Abfluss-Prinzip

Martin Hilbertz
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Zusammenfassung

 
Begriff

Nach dem Zufluss-/Abfluss-Prinzip sind Einnahmen/Ausgaben dem Kalenderjahr steuerlich zuzuordnen, in denen sie zugeflossen sind bzw. geleistet wurden. Das Prinzip stellt auf den tatsächlichen Zeitpunkt der Einnahme bzw. Ausgabe ab (Ausnahme: regelmäßig wiederkehrende Einnahmen).

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Grundaussage über den Zuflusszeitpunkt bei Einnahmen enthält § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG. Den Leistungszeitpunkt für die Ausgabenseite bestimmt korrespondierend § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG. Die jeweiligen Sätze 2 in Abs. 1 und 2 stellen Sonderregelungen für wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben auf. Auf eine der Vereinfachung dienende Ausnahmeregelung vom Zuflussprinzip für das Lohnsteuerverfahren verweist § 11 Abs. 1 Satz 4 EStG.

1 Anwendungsbereich

Die Regelung in § 11 EStG gilt für die Überschusseinkünfte.[1] Die Geltung für Gewinneinkünfte wird durch den Vorbehalt im jeweils letzten Satz der Absätze 1 und 2, der sich auf die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG und § 5 Abs. 1 EStG bezieht, eingeschränkt, sodass § 11 EStG im Bereich der Gewinneinkünfte nur anzuwenden ist, wenn der Gewinn durch Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt wird.

Die Vorschrift findet Anwendung bei:

  • Einnahmen i. S. d. § 8 EStG, nicht jedoch auf die Vorteilsbewertung nach § 8 Abs. 2 Sätze 2-5 EStG[2],
  • Werbungskosten[3],
  • Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben i. S. d. § 4 Abs. 4 EStG, soweit eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG erfolgt,
  • abzugsfähigen Sonderausgaben,
  • außergewöhnlichen Belastungen.

Die Vorschrift findet keine Anwendung bei:

  • Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit.[4]
  • Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich.[5]
  • Anschaffungskosten und Herstellungskosten, die sich über die Abschreibung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten auswirken.
  • Minderung der Anschaffungs- und ...

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