Forderungsverluste aus einer mittelbaren GmbH-Beteiligung

Bei Forderungsverlusten aus einer mittelbaren GmbH-Beteiligung ist laut einem Urteil des FG Münster auf die mittelbare Beteiligungsquote abzustellen.

Mittelbare Beteiligung

Vor dem FG Münster klagte eine GmbH, die zu 2,02% an einer vermögensverwaltenden KG beteiligt war, die ihrerseits 100%ige Beteiligungen an zwei weiteren GmbHs hielt. Die KG hatte den beiden GmbHs Darlehen gewährt. Doch aufgrund Insolvenz wurden die Darlehen uneinbringlich. Strittig war nun die steuerliche Behandlung der auf die Klägerin entfallenden Forderungsverluste. Das Finanzamt lehnte diese unter Verweis auf § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG ab. Nach Ansicht des Finanzamts sei für die 25 %-Grenze auf die KG als darlehensgewährende Alleingesellschafterin und nicht auf die mittelbare Beteiligungsquote der Klägerin abzustellen.

Schädlichkeitsgrenze nach § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG

Doch das FG Münster entschied zugunsten der Klägerin. Nach Auffassung des Gerichts ist hier für die Ermittlung der für die Überschreitung der in § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG enthaltenen Schädlichkeitsgrenze von 25% zur Berücksichtigung von Forderungsverlusten auf die mittelbare Beteiligungsquote abzustellen.

Beim BFH ist die Revision unter dem Az. I R 21/22 anhängig.

FG Münster, Urteil v. 6.4.2022, 13 K 3550/19 K,G,F, veröffentlicht mit dem Juni-Newsletter des FG Münster

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