Zinsvergünstigt, aber auch steuerfrei?
Zinsvergünstigtes Darlehen vom Arbeitgeber als Anreiz fürs eigene Haus
Leben im eigenen Haus oder der Eigentumswohnung – für viele Menschen steht dieses Ziel auf ihrer Wunschliste weit oben. Trotzdem bleibt es für einen Großteil von ihnen lebenslang ein Traum. Schuld daran waren in der Vergangenheit meist die Kosten für die Finanzierung. Heute sind es vor allem hohe Immobilienpreise und Baukosten. Diejenigen, die sich an die Umsetzung ihres großen Wunschs wagen, freuen sich daher über Unterstützung in jeglicher Form. Dazu zählt auch ein zinsvergünstigtes Darlehen des Arbeitgebers – umso mehr, wenn dieses auch noch steuerfrei bleibt.
Von der Steuerfreiheit seines Wohnbaudarlehens war auch der Mitarbeiter einer Handwerkskammer ausgegangen. Neben weiteren Kollegen hatte er von seinem Arbeitgeber 18.000 EUR zur Finanzierung des zusammen mit seiner Frau erworbenen Eigenheims erhalten. Anders als der Arbeitnehmer ging das zuständige Finanzamt jedoch davon aus, dass es sich bei den Zinsvergünstigungen um zusätzlichen Arbeitslohn handelt. Gegen diese Entscheidung klagte er vor dem Finanzgericht Münster. Das Gericht wies die Klage jedoch ab, da eine Handwerkskammer nach seiner Einschätzung keinen öffentlichen Haushalt aufstellt und es sich um öffentliche Mittel von Bund, Ländern oder Gemeinden handeln müsse.
Erfüllt Handwerkskammer die Kriterien für öffentlichen Haushalt?
In seinem aktuellen Urteil widerspricht der Bundesfinanzhof nun der Auffassung der Vorinstanz (BFH Urteil vom 03.07.2019 - VI R 37/16). Demnach handelt es sich bei einer Handwerkskammer um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. In dieser Eigenschaft führt sie auch einen öffentlichen Haushalt. Daraus folgt, dass ihre Satzung Bestimmungen über die Aufstellung und Genehmigung eines Haushaltsplans enthalten muss. Außerdem unterliegt die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Prüfung durch den zuständigen Landesrechnungshof, sodass eine öffentliche Kontrolle der Mittelverwendung erfolgt.
Voraussetzung für Steuerfreiheit von zinsvergünstigtem Wohndarlehen
Bei der Frage, ob die Mittel von Bund, Ländern oder Gemeinden stammen müssen, kam der BFH ebenfalls zu einer anderen Einschätzung als das FG Münster. Die Grundlage dafür, dass ein zinsvergünstigtes Arbeitgeber-Wohndarlehen steuerfrei bleibt, bildet § 3 Nr. 58 des Einkommensteuergesetzes. Verwendet werden darf das vergünstigte Darlehen demnach lediglich für eine selbstbewohnte Eigentumswohnung oder ein selbst zu Wohnzwecken genutztes Haus. Steuerfrei bleibt es dabei nur, wenn es aus öffentlichen Haushalten stammt.
Zudem dürfen die Vorteile aus der Zinsvergünstigung nicht über denen liegen, die der Arbeitnehmer bei Zuschüssen aus öffentlichen Mitteln entsprechend der Wohnraumförderung des Bundes oder der Länder erhalten hätte. Der Begriff der öffentlichen Zuschüsse geht laut BFH jedoch über die im Zweiten Wohnungsbaugesetz festgelegte Eingrenzung auf Bund, Länder und Gemeinden hinaus.
Einkommensgrenzen bestimmen über Steuerfreiheit
Allerdings können sich aus den in den Gesetzen zur Wohnraumförderung festgelegten Einkommensgrenzen Einschränkungen auch für die Steuerfreiheit von zinsbegünstigten Arbeitgeber-Wohndarlehen ergeben. Tatsächlich war es im aktuellen Fall so, dass der Mitarbeiter der Handwerkskammer ein Jahreseinkommen aus nichtselbstständiger Arbeit von knapp 50.000 EUR erzielte. Die gesetzlich definierte Grenze für die Steuerfreiheit liegt bei einem Ehepaar jedoch bei 18.000 EUR pro Jahr. Dieser Betrag erhöht sich je Kind um 500 EUR.
Praxis-Tipp: Den geldwerten Vorteil bei zinsvergünstigten Darlehen ermitteln
Grundsätzlich wird der Zinsvorteil bei Arbeitgeber-Wohndarlehen individuell ermittelt. Eine Besonderheit ist allerdings bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Banken und Kreditinstituten zu beachten. Bei ihnen wird die gewährte Zinsvergünstigung als Personalrabatt gewertet. Um ihren Vorteil zu ermitteln, ist daher der Zinssatz heranzuziehen, der auch Bankkunden gewährt wird. Bei allen übrigen Arbeitnehmern zählt der marktübliche Effektivzinssatz als Referenzwert, den sie über die Deutsche Bundesbank erfahren können.
Diese Informationen könnten Sie auch interessieren:
Steuern sparen beim Arbeitslohn – auch bei einer Gehaltsumwandlung
-
Welche Geschenke an Geschäftsfreunde abzugsfähig sind
6.317
-
Steuerfreie Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand
6.0808
-
Unterhalt für studierende Kinder bei der Steuer absetzen – Lebensgefährte kein Grund für Kürzung
3.939
-
Geschenke über 50 EUR (bis 31.12.2023: 35 EUR): Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug dennoch möglich
3.587
-
Bauleistungen nach § 13b UStG: Beispiele
3.261
-
Verjährung von Forderungen 2023: 3-Jahresfrist im Blick behalten
3.120
-
Aufwendungen für eine neue Einbauküche müssen abgeschrieben werden
2.974
-
Bei Kinderbetreuung durch Großeltern sind Fahrtkosten abziehbar
2.8699
-
Was sind keine Bauleistungen nach § 13b UStG?
2.824
-
Pauschalversteuerung von Geschenken
2.823
-
Unerlaubte steuerliche Hilfeleistung durch Buchhaltungsgesellschaft: Was daraus folgt
10.09.2024
-
Pauschalbesteuerung von Mobilitätsbudgets
03.09.2024
-
Vorteile der E-Rechnung: Wie Unternehmen profitieren
29.08.2024
-
Aufteilungsgebot bei Beherbergung - Parkplätze
22.08.2024
-
Einführung der elektronischen Rechnung im Unternehmen
20.08.2024
-
Rechnungsstellung: Was die E-Rechnungen ausmacht
20.08.2024
-
Elektronische Rechnung: Betroffene Unternehmen und Übergangsfristen
20.08.2024
-
Mythen rund um Firmenkreditkarten – Was Unternehmen jetzt wissen sollten
30.07.2024
-
Tatsächliche kürzere Nutzungsdauer für Afa ermitteln
29.07.2024
-
Ausgaben für Präimplantationsdiagnostik sind außergewöhnliche Belastung
23.07.2024