Steuern sparen beim Arbeitslohn – auch bei einer Gehaltsumwandlung
Arbeitgeber können steuerfreie Arbeitgeberleistungen zur Mitarbeiterbindung einsetzen
Die besten Mitarbeiter gewinnen und binden – Arbeitgeber sehen sich dabei heute zu Zeiten des Fachkräftemangels großen Herausforderungen gegenüber. Viele von ihnen sind daher immer wieder auf der Suche nach interessanten Angeboten, mit denen sie ihre besten Kräfte im Unternehmen halten. Als besonders beliebt bei Arbeitnehmern erweisen sich oft Zusatzleistungen, die sie ergänzend zu ihrem Arbeitslohn erhalten. Ideal für beide Seiten ist es dann, wenn diese Gehaltszugaben ihnen auch noch helfen, ihre Steuerlast zu senken.
Gehaltsumwandlung kein Ausschlusskriterium für Lohnsteuerpauschalierung
Ein Unternehmen, über dessen Fall aktuell der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat, hatte dazu mit einigen Mitarbeitern neue Gehaltsvereinbarungen getroffen. Darin verzichteten diese auf einen Teil ihres bisherigen Bruttolohns. Stattdessen erhielten sie vom Arbeitgeber einen Zuschuss zu ihren beruflich verursachten Fahrtkosten sowie für die Nutzung des Internets. Die geleisteten Zuschüsse versteuerte der Arbeitgeber pauschal. In diesem Vorgehen sah das zuständige Finanzamt jedoch eine steuerschädliche Gehaltsumwandlung und erließ einen Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid. Dieser Entscheidung folgte auch das Finanzgericht Düsseldorf und wies die Klage des Unternehmens ab.
Voraussetzung für Pauschalierung bei Zuschüssen
Nach bisheriger Rechtsprechung des BFH galt: Pauschal können Unternehmen Lohnsteuer nur auf solche Zahlungen berechnen, die sie freiwillig über den geschuldeten Arbeitslohn hinaus zahlen. Dabei verstand das Gericht unter dem „geschuldeten Arbeitslohn“ die Zahlung, auf die ein Arbeitnehmer einen verbindlichen Rechtsanspruch hat. Als freiwillige Zuschüsse waren dagegen Leistungen des Arbeitgebers anzusehen, auf die ein Mitarbeiter keinen arbeitsrechtlichen Anspruch hatte.
Inzwischen geht der BFH jedoch von geänderten Voraussetzungen für eine Lohnsteuerpauschalierung aus. Demnach kommt es bei der pauschalen Berechnung nicht mehr darauf an, dass Zahlungen freiwillig von einem Unternehmen gewährt werden. Steuerlich begünstigt ist stattdessen, was ein Arbeitgeber zweckgebunden leistet. Im vorliegenden Fall ist dies zum Beispiel die konkrete Leistung des Zuschusses für Fahrtkosten und Internetnutzung. Entscheidend ist dabei aber nicht, ob ein Mitarbeiter einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf den jeweiligen Bestandteil des Lohnes hat. Der BFH sieht die vom Gesetzgeber angestrebten Ziele alleine mit der Zweckbindung erreicht.
Auf den Zeitpunkt kommt es an
Bei seiner aktuellen Entscheidung legt das Gericht zudem das Zuflussprinzip als Basis zugrunde. Das bedeutet, in seiner Entscheidung betrachtet es die zum Zeitpunkt der Zahlung geltenden Vereinbarungen zwischen Unternehmen und Mitarbeiter. Vertragliche Änderungen gegenüber Regelungen, die in der Vergangenheit bestanden, sieht der BFH daher nicht als steuerschädlich an.
Mit dieser Einschätzung widerspricht er der Auffassung des zuständigen Finanzamtes und des FG Düsseldorf sowie des Bundesministeriums der Finanzen. Sie alle gingen bisher davon aus, dass einmal bestehende Ansprüche nicht verändert werden können. Der BFH dagegen sieht eine Änderung von Vereinbarungen in einem bestehenden Arbeitsverhältnis von der Vertragsfreiheit gedeckt. Als Grund für diesen Schritt erkennt er auch bei Unternehmen ein „berechtigtes Interesse an der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Optimierung eines Arbeitsverhältnisses“.
Praxistipp: Welche Vorteile die Lohnsteuerpauschalierung bietet
Sowohl für das Unternehmen als auch für die Mitarbeiter kann es sich lohnen, einen Teil des Gehalts als zweckgebundene Zuschüsse zu gewähren. Arbeitgeber profitieren dabei nicht nur von einem deutlich einfacheren Verfahren als bei der individuellen Lohnsteuerermittlung. Durch den Wegfall des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung können sie in vielen Fällen Kosten einsparen. Für Arbeitnehmer bedeuten derartige Zusatzleistungen oft mehr Netto vom Brutto. Dies gilt vor allem für diejenigen, die noch weitere Einkünfte erzielen und dadurch einen höheren Grenzsteuersatz haben.
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