Gestaltungsmissbrauch bei Beteiligungs- und Darlehensgeschäften
Wirtschaftliches Nullsummenspiel zum Steuern sparen
Vor dem Hessischen FG wurde der Fall einer zu einem Bankkonzern gehörende Kapitalgesellschaft verhandelt. Sie klagte, da das Finanzamt den Verlust aus der Veräußerung von Wandelanleihen nicht berücksichtigte. Die Klägerin erklärte den Verlust, da sie der Ansicht war, dass der gleichhohe Gewinn aus dem Verkauf von Anteilen an einer konzerneigenen Gesellschaft steuerfrei sei nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG. Mit dem erklärten Verlust wollte die Klägerin einen Veräußerungsgewinn steuerlich ausgleichen. Der Veräußerungsgewinn entstand in beträchtlicher Höhe aus dem Verkauf eines Flugzeugs.
Ziel des Gestaltungsmodells sollte ein wirtschaftliches Nullsummenspiel sein: Die gegenläufig wechselseitige Darlehens- und Wandelanleihegeschäfte innerhalb des Konzerns sollten sich im wirtschaftlichen Ergebnis gegenseitig neutralisierten. Dies sollte gelingen durch den Abzug der Betriebsausgaben durch einen Verlust aus dem Verkauf von Wandelanleihen einerseits und einem gleichhohen steuerfreien Gewinn aus Beteiligungsverkäufen nach § 8b Abs. 2 KStG andererseits. Mit den Betriebsausgaben sollten die Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf gebrauchter Flugzeuge nach Ablauf der Leasingdauer ausgeglichen werden.
Gestaltungsmodell ist steuerlich nicht anerkannt
Das Hessische FG erkannte das Gestaltungsmodell steuerlich nicht an und wies die Klage ab. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist beim BFH unter Az. I B 83/20 anhängig.
Hessisches FG, Urteil v. 21.10.2020, 4 K 1644/18, Meldung v. 9.2.2021
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