Ein "Verlust", der im Zuge einer Anteilsrotation lediglich wegen der Vereinbarung eines den Wert des veräußerten Anteils krass verfehlenden Kaufpreises entsteht, stellt einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts dar.mehr
Bestellen die Eltern ihren minderjährigen unterhaltsberechtigten Kindern zeitlich befristet einen Nießbrauch an einem Grundstück, das langfristig bis zur Beendigung des Nießbrauchs an eine von den Eltern beherrschte GmbH vermietet ist, so ist diese Nießbrauchsbestellung steuerrechtlich nicht anzuerkennen. So hat das FG Berlin-Brandenburg entschieden.mehr
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In einem Streitfall des Sächsischen FG tauschte der Kläger mit seinem Mitgeschäftsführer die Anteile an einer GmbH. Zur Debatte stand nun, ob der hier vereinbarte Kaufpreis eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung darstellte, da er weit unter dem vereinbarten im Ertragswertverfahren ermittelten Wert lag.mehr
Steuerfrei sind nach § 3 Nr. 45 EStG auch die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Telekommunikationsgeräten und aus den im Zusammenhang mit diesen Aufwendungen erbrachten Dienstleistungen.mehr
Das Hessische FG hat zu Beteiligungs- und Darlehensgeschäften innerhalb eines Konzerns zur Umgehung der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus dem Verkauf mehrerer Flugzeuge nach Ablauf der Leasingdauer entschieden.mehr
Erstattungen von nicht gezahlter Kapitalertragssteuer durch sogenannte Cum/Ex- und Cum/Cum-Geschäfte sind nach Ansicht mehrerer Wissenschaftler trotz Gesetzesänderungen und Gerichtsurteilen auch heute noch möglich. mehr
Wechselseitige Wertpapiergeschäfte zur Erlangung der Steuerfreistellung nach § 8b Abs. 1 KStG sind missbräuchlich.mehr
Im bilateralen Verhältnis zur Republik Finnland soll der BEPS-Mindeststandard umgesetzt werden. Hierzu soll das entsprechende Doppelbesteuerungsabkommen geändert werden.mehr
Wenn mittels eines sog. Bondstrippings der Unterschied zwischen dem Abgeltungsteuersatz und dem individuellen Einkommensteuertarif genutzt werden sollte, um Steuervorteile zu erlangen, kann ein Gestaltungsmissbrauch vorliegen. Das entschied das FG Düsseldorf. mehr
Kosten bei der Auflegung eines geschlossenen Fonds mit gewerblichen Einkünften können grundsätzlich sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden. Dabei anfallende Verluste stehen bei Steuerstundungsmodellen nur zur Verrechnung mit künftigen Gewinnen aus dem Fonds zur Verfügung. Damit hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung, die insoweit von Anschaffungskosten ausging, als durch die Einführung des § 15b EStG im Jahr 2005 überholt angesehen.mehr
Die Veräußerung von Grund und Boden des landwirtschaftlichen Betriebs an die Ehefrau stellt einen Gestaltungsmissbrauch i. S. d. § 42 AO dar, wenn die Ehefrau im Vertrag zur Weiterveräußerung verpflichtet ist und der Vertrag einem Fremdvergleich nicht standhält.mehr
Überträgt der Steuerpflichtige wertlos gewordene Aktien auf einen fremden Dritten gegen Übereignung anderer, ebenfalls wertloser Aktien, ist darin ein Verkauf der Aktien zu sehen mit der Folge, dass der ausgewiesene Verlust mit Gewinnen aus dem Verkauf anderer Aktien zu verrechnen ist. Auch wenn die Gestaltung allein der Steuerersparnis dient, liegt darin kein Missbrauch im Sinne des § 42 AO.mehr
Trotz einer typisierenden speziellen Missbrauchsregelung kann ausnahmsweise die allgemeine Missbrauchsvorschrift des § 42 AO zur Anwendung gelangen, wenn die Spezialvorschrift ihrerseits missbraucht wird.mehr
Eltern können Steuern sparen, wenn sie ihrem Kind statt Barunterhalt den Nießbrauch an einem vermieteten Grundstück einräumen. „Das Kind kann die Mieteinnahmen für seinen Unterhalt verwenden“, erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.mehr
Nicht in jeder Konstellation liegt ein Gestaltungsmissbrauch vor, wenn Eltern ihrem Kind unentgeltlich einen zeitlich befristeten Nießbrauch an einem Grundstück bestellen, welches das Kind anschließend an die Eltern zurückvermietet.mehr
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, Maßnahmen gegen sog. Gewerbesteueroasen zu ergreifen.mehr
Ein Abzug ausländischen Steuern ist ausgeschlossen, wenn bei angemessener Gestaltung - ohne rechtsmissbräuchliche Zwischenschaltung ausländischer Gesellschaften - keine ausländische Steuer angefallen wäre.mehr
Sind dem Steuerpflichtigen Gewinnausschüttungen einer GmbH zuzurechnen, da eine zwischen ihm und der GmbH bestehende Beteiligungskonstruktion über ausländische Gesellschaften als Gestaltungsmissbrauch anzusehen ist, kann er die von einer zwischengeschalteten Auslandsgesellschaft im Ausland gezahlte Dividendensteuer nicht von seinen Einkünften abziehen.mehr
Einer kommunalen GmbH, die eine Sporthalle errichtet und örtlichen Sportvereinen überlässt, ist der Vorsteuerabzug aus den Baukosten nicht wegen Gestaltungsmissbrauchs zu versagen. Dies hat das FG Münster entschieden.mehr
Der Fokus der steuerlichen Beratung liegt meist auf der Umsetzung des aktuellen Steuerrechts. Dies ist angesichts der zahlreichen Änderungen, die durch die deutsche Gesetzgebung initiiert werden, schon schwer genug. Dennoch lohnt sich derzeit auch ein Blick “über den Tellerrand“ hinaus. Auf OECD-Ebene sind die sog. BEPS-Aktionspunkte herangereift, die auch für deutsche Unternehmen schon bald einige Umstellungen mit sich bringen werden.mehr
Der entgeltliche Erwerb einer im Wert geminderten Gesellschafterforderung durch die Ehefrau eines hälftigen Anteilserwerbers ist kein Gestaltungsmissbrauch. Tilgungsleistungen sind damit keine verdeckte Gewinnausschüttungen, sondern einkommensteuerlich irrelevant.mehr
Die Vorauszahlung der gesamten Kosten einer sich über mehrere Jahre erstreckenden Zahnbehandlung zum Zwecke des Abzugs der Gesamtkosten im Zahlungsjahr als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG) kann gestaltungsmissbräuchlich i. S. v. § 42 AO sein.mehr
Die Voraussetzungen für den steuerlichen Abzug eines häuslichen Arbeitszimmers hoch. Als Alternative könnte eine Anmietung des Home-Office durch den Arbeitgeber in Betracht kommen. Wir sagen Ihnen, was dabei zu beachten ist und welche Risiken lauern.mehr
Die Kündigung sämtlicher Arbeitsverträge zum Jahreswechsel und die Wiedereinstellung dieser Arbeitnehmer ab dem 1. Januar des Folgejahres stellt keinen Gestaltungsmissbrauch im Sinne der Abgabenordnung dar, wenn gewichtige außersteuerliche Gründe vorliegen.mehr
Die Kündigung sämtlicher Arbeitsverträge zum 31.12. und die Wiedereinstellung sämtlicher Arbeitnehmer ab dem 1.1. des Folgejahrs, wobei die Arbeitnehmer auf einen Teil des Barlohns verzichten und dafür Sachlohn erhalten, dient dem Zweck der Optimierung der Personalkosten durch Senkung der Sozialabgaben und ist daher nicht missbräuchlich.mehr
Das FG Münster hat entschieden, dass der Verkauf von Erstexemplaren durch einen Verlag an Buchautoren, die hierfür zur Abdeckung der Druckkosten einen höheren Preis als den Ladenpreis zahlen, keinen Gestaltungsmissbrauch darstellt.mehr
Werden Teile des Betriebsvermögens einer Personengesellschaft zunächst auf eine neugegründete Schwesterpersonengesellschaft übertragen und die Anteile an der neuen Gesellschaft in der Folge veräußert, ist eine Tarifbegünstigung des Veräußerungsgewinns möglich.mehr