Tarifvergünstigung für Gewinne aus der Veräußerung von KG-Anteilen
Durch das Vorgehen wird kein Gestaltungsmissbrauch begründet, wenn die dem Anteilsverkauf vorhergehende Umstrukturierung aufgrund außersteuerlicher Gründe gewählt wurde.
Hintergrund:
Die Kläger waren als Kommanditisten an einer KG beteiligt. Ein Investor beabsichtigte sich an einem Geschäftsfeld der KG zu beteiligen. Hierfür wurde eine Schwesterpersonengesellschaft gegründet, auf die sämtliche Wirtschaftsgüter übertragen wurden, die mit diesem Geschäftsbereich zusammenhingen. Der Investor erwarb in der Folge Anteile an der Schwestergesellschaft. Ein Grundstück und Knowhow verblieben bei der KG und wurden an die Schwestergesellschaft entgeltlich zur Nutzung überlassen. Im Rahmen einer Betriebsprüfung vertrat die Finanzverwaltung die Auffassung, dass der Gewinn aus der Veräußerung der Anteile an der Schwestergesellschaft nicht gem. §§ 16, 34 EStG tarifbegünstigt besteuert werden könne. Dies wurde damit begründet, dass der Schwestergesellschaft aufgrund eines Gesamtplans nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen der KG zugeführt wurden und somit nicht sämtliche stillen Reserven der KG in einem einheitlichen Vorgang aufgelöst wurden. Dagegen brachten die Kläger vor, dass in die Beurteilung einer Tarifbegünstigung für Veräußerungsgewinne aus Anteilen an der Schwestergesellschaft nicht auf wirtschaftliche Gegebenheiten der KG abgestellt werden könne. Die im Vorfeld des Verkaufs durchgeführte Umstrukturierung war zudem durch außersteuerliche Gründe getrieben, da der Investor nur an einem bestimmten Geschäftsfeld der KG Interesse hatte.
Entscheidung:
Das Gericht folgte den Steuerpflichtigen und gab ihrer Klage statt. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung könne die Tarifbegünstigung nicht aufgrund einer teleologischen Auslegung der §§ 16, 34 EStG versagt werden. Im Streitfall seien die stillen Reserven der Schwesterpersonengesellschaft durch den Verkauf einheitlich aufgelöst worden. Dass deren Betriebsvermögen aufgrund einer vorhergehenden Umstrukturierung aus einem Teil des Betriebsvermögens der KG bestehe, sei irrelevant. In die Beurteilung auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der KG einzubeziehen, überschreite den möglichen Wortsinn der Begünstigungsvorschrift. Zudem erkannte das Gericht vorliegend keinen Gestaltungsmissbrauch gem. § 42 AO, da die Zurückbehaltung von Wirtschaftsgütern bei der KG dem außersteuerlichen Grund geschuldet sei, dass der Investor nur an einem bestimmten Geschäftsbereich interessiert war.
Praxishinweis:
Gegen das Urteil wurde Revision beim BFH eingelegt (Az.: BFH IV R 57/11). Wären alle wesentlichen Wirtschaftsgüter der KG, die nicht mit dem zum Verkauf stehenden Geschäftsbereich zusammenhingen auf eine Schwestergesellschaft übertragen worden, und in der Folge die Anteile an der KG veräußert worden, so wäre die Tarifbegünstigung wohl auch nach Ansicht des Gerichts nicht zu gewähren. Dies begründet sich darin, dass vor dem Verkauf stillen Reserven steuerneutral aus dem Betriebsvermögen der zu veräußernden Gesellschaft übertragen worden wären.
(Niedersächsisches FG, Urteil v. 25.10.2011, 15 K 10217/09)
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