Errichtung einer kommunalen GmbH zwecks Vermietung einer Sporthalle ist kein Gestaltungsmissbrauch
Die Klägerin ist eine GmbH, deren alleinige Gesellschafterin eine Stadt als juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Von dieser mietete die Klägerin ein Grundstück an, auf dem sie auf eigene Kosten eine Sporthalle mit Betriebsvorrichtungen zur Ausübung verschiedener Sportarten baute. Die Klägerin überließ die Halle nach Fertigstellung verschiedenen örtlichen Sportvereinen für 20 EUR pro Stunde zur Nutzung. Das Finanzamt versagte der Klägerin den geltend gemachten Vorsteuerabzug aus den Baukosten wegen Gestaltungsmissbrauchs im Sinne von § 42 AO. Die gewählte Konstruktion sei unwirtschaftlich, umständlich, gekünstelt und überflüssig, löse unnötigen Verwaltungsaufwand aus und ziele allein auf die Auskehrung von Steuerüberschüssen an die Stadt ab.
Dies sah der 15. Senat des Finanzgerichts Münster anders und gewährte der Klägerin im Rahmen der von ihr erhobenen Klage den vollen Vorsteuerabzug aus den Baukosten. Zunächst sei die Klägerin als Unternehmerin anzusehen. Insbesondere sei sie selbstständig, da sie nach den vertraglichen Regelungen mit der Stadt nicht im Rahmen einer Organschaft in diese eingegliedert sei.
Der Vorsteuerabzug sei auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin steuerfreie Vermietungsumsätze erbringe. Die den Vereinen lediglich kurzfristig (tage- oder stundenweise) eingeräumte Nutzungsmöglichkeit der Sporthalle stelle keine Vermietung eines Grundstücks dar. Unabhängig davon habe die Klägerin selbst bei Annahme von steuerfreien Vermietungsumsätzen die Möglichkeit, zur Steuerpflicht zu optieren.
Schließlich liege - so der Senat - auch keine rechtsmissbräuchliche Gestaltung vor. Die gewählte Konstruktion widerspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben des Vorsteuerabzugs. Hätte die Stadt die Sporthalle ohne Zwischenschaltung der Klägerin als Eigengeschäft errichtet und anschließend steuerpflichtig vermietet, hätte ihr ebenfalls ein Vorsteuerabzug aus den Baukosten zugestanden. Insoweit wäre auch sie als juristische Person des öffentlichen Rechts Unternehmerin, da sie in einen Wettbewerb getreten wäre. Auch eine solche Tätigkeit hätte Verwaltungsaufwand ausgelöst. Im Übrigen komme es auf die Höhe des Aufwands nicht an, da eine Gewinnerzielungsabsicht für die Unternehmereigenschaft nicht erforderlich sei.
FG Münster, Urteil v. 3.11.2015, 15 K 1252/14 U
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