Kein Abzug ausländischer Steuer im Missbrauchsfall
Rechtsmissbräuchliche Beteiligungskonstruktion
Im Streitfall war der im Inland ansässige Kläger über die im Ausland ansässigen Gesellschaften V, B und F an einer inländischen GmbH beteiligt. Zwischen den Beteiligten war unstreitig, dass die Beteiligungskonstruktion als Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO anzusehen war. Gewinnausschüttungen der GmbH führten daher beim Kläger unstreitig zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Da im Ausland für Gewinnausschüttungen der V an F eine Dividendensteuer entstanden war, begehrte der Kläger aber, diese ausländische Steuer gemäß § 34c Abs. 3 EStG einkünftemindernd zu berücksichtigen. Finanzamt, Finanzgericht und schließlich der BFH lehnten dies ab.
Doppelbesteuerung liegt nicht
Der Abzug einer ausländischen Steuer ist gemäß § 34c Abs. 3 EStG nur zulässig, wenn dieselbe Person auf dieselben Einkünfte inländische und zugleich ausländische Steuer zu entrichtet hat. Nur dann kann von einer Doppelbesteuerung gesprochen werden, die § 34c EStG vermeiden will. Im Streitfall wurde allerdings nicht der inländische Kläger, sondern die zwischengeschaltete Gesellschaft V zur Dividendensteuer herangezogen. Ohne Bedeutung ist, dass die Zwischenschaltung der V rechtsmissbräuchlich und dem Kläger deshalb die Gewinnausschüttung unmittelbar zuzurechnen war. Denn bei einer angemessenen und damit nicht rechtsmissbräuchlichen Gestaltung der Beteiligungsverhältnisse, wäre die ausländische Dividendensteuer überhaupt nicht angefallen. Folglich muss der deutsche Fiskus die Minderung seines Steueraufkommens nicht hinnehmen.
BFH, Urteil v. 2.3.2016, I R 73/14, veröffentlicht am 13.6.2016
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
372
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
281
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
222
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
153
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
145
-
Nachweis der betrieblichen Nutzung eines Pkw nach § 7g EStG
131
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
120
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
108
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
105
-
Aufwandsentschädigung an einen ehrenamtlich tätigen Ortsvorsteher
101
-
Grundstücksübertragung mit Anrechnung auf zukünftige Zugewinnausgleichsforderung
21.05.2026
-
Alle am 21.5.2026 veröffentlichten Entscheidungen
21.05.2026
-
Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg ist nicht verfassungswidrig
20.05.2026
-
Umqualifizierung von vermögensverwaltenden Einkünften
20.05.2026
-
Aufzeichnungspflicht für Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer
18.05.2026
-
Ausschüttung von Gewinnen aus der Zeit vor Auflösung der Gesellschaft nach Liquidationsbeginn
18.05.2026
-
Ausgleichszahlungen nach § 35 Abs. 2, § 295 Abs. 2 InsO sind keine Betriebsausgaben
18.05.2026
-
Vorbesitzzeiten von Schwesterpersonengesellschaften bei § 6b-Rücklage
18.05.2026
-
Kindergeld bei anlassbezogener Freistellung eines Diplom-Finanzwirts
18.05.2026
-
Alle am 15.5.2026 veröffentlichten Entscheidungen
15.05.2026
Taxbaer
Fri Jul 15 06:27:17 UTC 2016 Fri Jul 15 06:27:17 UTC 2016
Interessant wird der Fall, wenn auch bei einer angemessenen auslandsgestaltung auslandssteuer angefallen wäre. Dann müsste der Abzug jedenfalls möglich sein.