Kein Gestaltungsmissbrauch bei Kündigung und Neueinstellung aller Arbeitnehmer
Hintergrund
Die Klägerin, eine GmbH, hat zum 31.12.2003 sämtliche Arbeitsverträge gekündigt und zum 1.1.2004 mit denselben Arbeitnehmern neue Arbeitsverträge abgeschlossen, in denen die Klägerin die bisherigen Löhne minderte und ihren Arbeitnehmern i. H. d. Minderung andere Lohnbestandteile gewährte, wie z. B. Gutscheine für Frisörbesuche sowie Fahrtkostenzuschüsse, Kindergartenzuschüsse, Internetpauschalen und Geburtsbeihilfen. Diese anderen Lohnbestandteile behandelte die Klägerin entweder steuerfrei oder versteuerte diese pauschal.
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, bei den neu aufgenommenen Lohnbestandteilen handele es sich jeweils nicht um Sachbezüge sondern um Zuwendungen mit Bargeldcharakter. Im Übrigen sei die von der Klägerin gewählte Gestaltung durch Kündigung und Wiedereinstellung missbräuchlich und daher nicht anzuerkennen.
Mit ihrer Klage macht die Klägerin geltend, sie sei auf eine Optimierung der Personalkosten durch die Senkung von Sozialabgaben angewiesen, das Finanzamt sei für den Gestaltungsmissbrauch i. S. d. § 42 AO beweispflichtig und es müsse die Unangemessenheit der Kündigungen begründen.
Entscheidung
Nach der Rechtsprechung des BFH liegt ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO dann vor, wenn vom Steuerpflichtigen eine Gestaltung gewählt wird, die gemessen an dem erstrebten Ziel unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (BFH, Urteil v. 12.9.1995 IX R 54/93, BStBl 1996 II S. 158). Die Klägerin hat zur Überzeugung des FG das Vorliegen gewichtiger außersteuerlicher Gründe nachgewiesen. So erscheint der von der Klägerin angegebene Zweck der Optimierung der Personalkosten durch Senkung der Sozialabgaben dem Senat schlüssig.
Hinweis
Das FG hat bzgl. der steuerlichen Behandlung der pauschalen Fahrtkostenzuschüsse, der Internetpauschale und der Kindergartenzuschüsse wie folgt entschieden: "Wird im Rahmen der Neueinstellung ein Teil des zuvor geschuldeten Barlohns durch Gewährung pauschaler Zahlungen ersetzt, ist insoweit eine Pauschalbesteuerung ausgeschlossen, da es sich um Bestandteile des ohnehin geschuldeten Arbeitslohns handelt".
FG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 15.8.2013, 6 K 739/08
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