Cum/Ex-Geschäfte eventuell immer noch möglich

So erklärte Professor Christoph Spengel (Universität Mannheim) in einer öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses im Bundestag am 9.9.2020, diese Geschäfte seien seit Jahrzehnten trotz der Umstellung des Kapitalertragsteuerabzugsverfahrens bis heute am Markt durch gängige Gestaltungsmodelle anzutreffen. "Dem deutschen Staat entgehen jährlich Milliarden Euro an Kapitalertragsteuern beziehungsweise Kapitalertragsteuern werden erstattet, obwohl sie nicht vereinnahmt worden sind", erklärte Spengel. Er bezeichnete dies als "unerträglichen Zustand" und forderte Cum/Ex- und Cum/Cum-Geschäfte endlich zu unterbinden.
Es wurden in den Stellungnahmen aber auch andere Auffassungen deutlich.
Grundlage der Anhörung waren zwei Anträge von Oppositionsfraktionen
Die Fraktion Die Linke verlangt Maßnahmen, um Steuerskandale wie Cum/Ex zukünftig zu verhindern. Dafür sei der Mechanismus zur Einbehaltung und Erstattung von Kapitalertragsteuer zu modernisieren und ein lückenloser datenbankgestützter Abgleich von Erstattungsanträgen mit tatsächlichen Steuerzahlungen einzuführen, heißt es im Antrag der Linksfraktion ( 19/16836). Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen fordert in einem Antrag (19/5765) die Bundesregierung auf, alle Geschäftsmodelle zu bekämpfen, bei denen der Ertrag allein in einem angestrebten Steuervorteil besteht. Auch neue Cum/Ex-ähnliche Fälle müssten vermieden werden. Sämtliche früheren Cum/Ex-Fälle sollten aufgedeckt und verfolgt werden. Mit einem europaweiten Schaden von geschätzt 55 Milliarden Euro seien Cum/Ex- und Cum/Cum-Geschäfte "der größte Raubzug der Geschichte", schreibt die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen in dem Antrag.
Cum/Ex-Geschäfte mit veränderter Struktur
Nach Ansicht von Rechtsanwalt Alexander Heist, der von der "Bürgerbewegung Finanzwende" beauftragt worden war, erscheint es auch heute noch möglich, "dass so gut wie keine Kapitalertragsteuer auf Dividendenauszahlungen beim Fiskus ankommt". Aufgrund von Ansprüchen aus Doppelbesteuerungsabkommen könne es darüber hinaus weiterhin zur mehrfachen Erstattung nicht gezahlter Steuer kommen. Trotz verschiedener Maßnahmen der Finanzverwaltung - wie zum Beispiel keine Steuererstattungen mehr an Briefkastenfirmen auszubezahlen - bestehe Anlass zu der Annahme, dass die Cum/Ex-Geschäfte mit veränderter Struktur bis zum heutigen Tage weiterlaufen würden. Der Journalist Oliver Schröhm berichtete von "Mutationen von Cum/Ex", die weiterhin möglich seien.
Andere Ansicht: Keinen akuter und dringlichen Handlungsbedarf
Eine andere Auffassung vertrat dagegen Professor Tim Florstedt von der Universität für Wirtschaft und Recht in Wiesbaden. Florstedt kann einen akuten und dringlichen Handlungsbedarf nicht erkennen. Die gesetzlichen Maßnahmen und nicht zuletzt die strafrechtliche Aufarbeitung hätten die erhoffte Eindämmung des saisonalen Aktienhandels erbracht. Dubiose Fondsangebote mit besonderen Dividendenstrategien würden kaum noch vermarktet. "Die Volumina des steuermotivierten Aktienhandels scheinen spürbar zurückgegangen zu sein", erklärte Florstedt. Abstrakte Gesetzeslücken würden vorauseilend und zügig geschlossen.
Richter sieht Handlungsbedarf für die Finanzverwaltung
Helmut Lotzgeselle, Vorsitzender Richter am Hessischen Finanzgericht, erläuterte mehrere Urteile zu Cum/Ex und Cum/Cum. Es bestehe dringender Handlungsbedarf für die Finanzverwaltung, die Cum/Cum-Geschäfte unter dem Gesichtspunkt des Gestaltungsmissbrauchs aufzugreifen, forderte Lotzgeselle in seiner Stellungnahme.
Der Vorsitzende der Deutschen Steuergewerkschaft, Thomas Eigenthaler, erklärte, wenn die Steuerfahndung energischer aufgestellt worden wäre und früher hätte durchgreifen können, würde man sich heute leichter tun. Die "Steuerakrobaten" seien dem Fiskus immer voraus, beklagt er. Jörg Klöckner vom Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung in Düsseldorf wies darauf hin, dass es weitere Cum/Ex-Verfahren geben werde. Er zeigte sich aber überzeugt, dass die Behörden am Ende erfolgreich arbeiten würden. Die umfassendsten Fälle sollten inzwischen aufgegriffen worden seien, hieß es vom Bundeszentralamt für Steuern auf Fragen nach drohender Verjährung.
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
832
-
Bundesverfassungsgericht hält Solidaritätszuschlag nicht für verfassungswidrig
784
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
594
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
579
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
561
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
542
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
452
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
451
-
Teil 1 - Grundsätze
372
-
Anschrift in Rechnungen
299
-
Freiberufliche Einkünfte bei kaufmännischer Führung durch einen Berufsträger
27.03.2025
-
Wirtschaftliches Eigentum an zur Sicherheit übereigneten Aktien
27.03.2025
-
Alle am 27.3.2025 veröffentlichten Entscheidungen
27.03.2025
-
EuGH-Vorlage zur Steuerermäßigung für Schweizer Immobilien
26.03.2025
-
Bundesverfassungsgericht hält Solidaritätszuschlag nicht für verfassungswidrig
26.03.2025
-
Keine Ist-Versteuerung für freiwillig buchführende Partnerschaften
26.03.2025
-
Kindergeldanspruch bei Entsendung ins Ausland
25.03.2025
-
Geburt des Kindes im Drittausland
25.03.2025
-
Inanspruchnahme für nicht einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer
24.03.2025
-
Britische Steuerprivilegien mit Folgewirkungen in Deutschland
24.03.2025