Gestaltungsmissbrauch im Zusammenhang mit Bondstripping
Bondstripping im Falle einer Bundesanleihe
Vor dem FG Düsseldorf klagte der Erwerber einer deutschen Bundesanleihe. Diese hat er 2013 mit einer Laufzeit von über 20 Jahren erworben. Im Rahmen eines sog. Bondstrippings wurde die Anleihe geteilt in einen Anleihemantel und Zinsscheine. Die Zinsscheine wurden an eine Bank verkauft. Eine GmbH, dessen alleiniger Gesellschafter der Kläger war, erwarb den Anleihemantel mithilfe eines Darlehens des Klägers an die GmbH. Der Anleihemantel wurde von der GmbH wiederum weiterveräußert. Der Erwerb der Bundesanleihe und die nachfolgenden Veräußerungen erfolgten innerhalb von ca, zwei Wochen. Einige Tage später wiederholte der Kläger diesen kompletten Vorgang erneut.
Zuordnung der Anschaffungskosten
Der Kläger vertrat die Auffassung, dass die Erlöse aus der Veräußerung der Zinsscheine mit der Abgeltungsteuer zu besteuern sei. Außerdem sei durch die Veräußerung der Anleihemäntel ein verrechenbarer Verlust entstanden, da die Abschaffungskosten der Bundesanleihe nach dem Bondstripping ausschließlich den Anleihemänteln zuzuordnen seien. Dieser Verlust unterliege dann dem allgemeinen Einkommensteuertarif. Doch das sah das FG Düsseldorf anders. Die Klage blieb erfolglos. Das Gericht vertrat die Ansicht, dass die Anschaffungskosten der im Privatvermögen gehaltenen Bundesanleihen nach dem Bondstripping auf den Anleihemantel und die Zinsscheine aufzuteilen seien. Das Bondstripping greift laut dem FG nicht in die Substanz der Anleiheforderung ein. Doch durch das Bondstripping seien die zukünftigen Zinsansprüche zu eigenständigen Wirtschaftsgütern geworden. Der Anleihemantel erfährt deshalb eine Wertminderung. Als Aufteilungsmaßstab sind nach Ansicht des Gerichts die jeweiligen Marktwerte des Anleihemantels einerseits und der Zinsscheine andererseits maßgeblich. Damit widerspricht der Senat einem Zwischenurteil v. 17.12.2018, 2 K 3874/15 F.
Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten
Das FG Düsseldorf hat außerdem erklärt, dass die Klage auch erfolglos geblieben wäre, wenn die Anschaffungskosten der Bundesanleihen vollständig dem Anleihemantel zuogeordnet würden. Dann hätte nämlich der Fall eines Gestaltungsmissbrauchs vorgelegen.
Die Revision ist unter Az. VIII R 15/19 beim Bundesfinanzhof anhängig.
FG Düsseldorf, Urteil v. 29.3.2019, 1 K 2163/16 E,F, veröffentlicht mit dem Juli-Newsletter des FG Düsseldorf
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