Bondstripping bei im Privatvermögen gehaltenen Bundesanleihen

Das FG Baden-Württemberg hat entschieden, dass im Falle des Bondstrippings von im Privatvermögen gehaltenen Bundesanleihen bei Veräußerung der Zinsscheine die Anschaffungskosten der Anleihe (samt Zinsscheinen) auf die Zinsscheine und den Anleihemantel (Stammrecht) aufzuteilen sind.

Vor dem FG Baden-Württemberg wurde folgender Sachverhalt verhandelt: Der Kläger kaufte 2013 eine deutsche Bundesanleihe. Er erteilte der depotführenden Bank den Auftrag (am Tag des Kaufs), die Zinsscheine vom Anleihemantel zu trennen. Der Kläger verkaufte einige Tage später die Zinsscheine und erzielte einen Gewinn. Wiederum einige Tage später verkaufte er das Stammrecht an die B-GmbH, deren Anteile er zu 50 % hielt.

Anschaffungskosten der Anleihe sind aufzuteilen

Der Kläger erklärte im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung den Verkaufserlös der Zinsscheine als inländischen Gewinn aus der Veräußerung von Kapitalanlagen i. S. von § 20 Abs. 2 EStG. Einen Veräußerungsverlust erklärte er in Bezug auf den Verkauf des Anleihemantels. Diesen ermittelte er, indem er vom Veräußerungspreis die gesamten Anschaffungskosten der Bundesanleihe abzog. Das Finanzamt folgte dem jedoch nicht und teilte die Anschaffungskosten auf den Anleihemantel (Stammrecht) und die Zinsscheine auf.

Die hiergegen gerichtete Klage vor dem FG Baden-Württemberg blieb ohne Erfolg. Beim BFH ist die Revision unter Az. VIII R 17/22 anhängig.

FG Baden-Württemberg, Urteil v. 4.5.2022, 4 K 2907/17, veröffentlicht mit Newsletter 1/2023 des FG Baden-Württemberg