Gestaltungsmissbrauch bei Verkauf von Gesellschaftsanteilen
Im Zusammenhang mit dem Erwerb von Gesellschaftsanteilen im Rahmen einer Übernahme der D-GmbH gab es ein sehr umfangreiches Regel- und Vertragswerk. Dadurch ist es gelungen, dass anstelle eines ungemildert steuerpflichtigen Gewinns aus der Veräußerung von einbringungsgeborenen Anteilen faktisch eine nur mit 5 % zu besteuernde Dividende vereinnahmt wurde. Die Betriebsprüfung ging von einem höheren Kaufpreis für die GmbH-Anteile aus. Die vorgenommenen Gestaltungen und die künstliche Aufspaltung in der Zeit zwischen dem Eingang des Kaufangebots und dem Vertragsabschluss seien nur erfolgt, um den Kaufpreis in steuerlicher Hinsicht zu minimieren. Es liege ein Gesamtplan zugrunde, der als Gestaltungsmissbrauch i. S. d. § 42 AO steuerlich nicht anzuerkennen sei. Die Klägerin geht von notwendigen und angemessenen Umstrukturierungsmaßnahmen aus.
Rechtliche Gestaltung beim Anteilserwerb
Das FG weist die Klage als unbegründet zurück. Auch wenn eine typisierende Missbrauchsregelung vorliegt – hier § 8b Abs. 4 KStG i. V. m. § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG – kann die allgemeine Missbrauchsvorschrift des § 42 AO angewendet werden, wenn die Spezialvorschrift ihrerseits missbraucht wird. § 42 Abs. 1 AO enthält keinen normativen Maßstab für die Beurteilung der Angemessenheit. Vielmehr ist die Angemessenheit dem “umgangenen“ Gesetz und den flankierenden speziellen Missbrauchsvorschriften zu entnehmen.
Das FG gelangte zur Überzeugung, dass die rechtlichen Gestaltungen gezielt dazu dienten, § 8b Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 KStG zu umgehen und die Wirkung dieser Norm zu minimieren. Somit führt die Anwendung des § 42 AO nicht zu einer Erweiterung der Rechtsfolge. Die gewählte rechtliche Gestaltung um den Kaufpreis für den Anteilserwerb zu entrichten, diente erkennbar keinem wirtschaftlichen Zweck.
Revisionsverfahren beim BFH
Die Klägerin hat die zugelassene Revision eingelegt (Az beim BFH I R 52/17). Damit kann sich der Bundesfinanzhof mit der Konkurrenzsituation zwischen spezialgesetzlichen Missbrauchsvorschriften und der allgemeinen Missbrauchsvorschrift des § 42 AO auseinandersetzen.
FG Hamburg, Urteil v. 27.6.2017, 6 K 127/16, Haufe Index 11215312
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
281
-
Mündliche Verhandlungen zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer
270
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
189
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
146
-
Pauschale Beihilfe kürzt Sonderausgabenabzug
113
-
Wirksamkeit von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangenen „Erstattungsbescheiden“
102
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
98
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
76
-
Steuerliche Behandlung von "Earn-Out-Zahlungen"
72
-
Feier anlässlich der Verabschiedung in den Ruhestand
72
-
Erweiterte Grundstückskürzung bei unterjährigem Verkauf des letzten Grundstücks
28.08.2026
-
Immobilienübertragung im Scheidungsvergleich
28.08.2026
-
Alle am 27.8.2026 veröffentlichten Entscheidungen
27.08.2026
-
Entstehung junger Finanzmittel i. S. d. ErbStG
27.08.2026
-
Umsatzsteuerliche Behandlung einer Gästekarte
27.08.2026
-
Vorsteuerabzug aus Steuerberatungskosten bei Schenkung von Kommanditanteilen
26.08.2026
-
Kindergeldanspruch und Freizügigkeitsberechtigung einer nach Geburt nicht berufstätigen Mutter
25.08.2026
-
Abweichende Einkommensteuerfestsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen
25.08.2026
-
Wegfall des gewerbesteuerlichen Verlustabzugs infolge des Todes eines Mitunternehmers
24.08.2026
-
Taggeld der gesetzlichen Schweizer Unfallversicherung
24.08.2026