Steuerliche Folgen eines Anteilstauschs
Tausch von Anteilen
Der Kläger und sein Mitgeschäftsführer waren je zur Hälfte an einer GmbH beteiligt. Im Rahmen einer verbindlichen Auskunft wollten sie klären lassen, ob ein durch wechselseitigen Verkauf entstandener Veräußerungsverlust abziehbar ist. Der Veräußerungspreis sollte 12.500 EUR betragen, während die Anschaffungskosten bei 500.000 EUR lagen. Der Beklagte lehnte die Erteilung einer verbindlichen Auskunft am 27.11.2017 ab, da er in dem Antrag keine umfassende und in sich geschlossene Darstellung des zu verwirklichenden Sachverhaltes sah. Nachdem der Kläger seine Beteiligung noch im Jahr 2017 mit einem Veräußerungspreis in Höhe von 12.500 EUR verkaufte machte er in seiner Einkommensteuererklärung 2017 einen Verlust geltend, welcher bei der Veranlagung außer Ansatz blieb.
Verlust oder Gestaltungsmissbrauch?
Im darauffolgenden Einspruchsverfahren und in der zurückweisenden Einspruchsentscheidung führte der Beklagte an, dass hier ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten vorliege. Er ermittelte den Wert der Anteile nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren im Sinne von § 200 Abs. 1 BewG mit 1.494.845 EUR. Die hiergegen erhobene Klage richtete sich gegen die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Gestaltung. Der Kläger führte in seiner Klageschrift aus, das Motiv der Steuerersparnis mache eine rechtliche Gestaltung noch nicht unangemessen, die Berücksichtigung eines Veräußerungsverlustes stehe im Einklang mit dem Grundsatz der Leistungsfähigkeit. Seit Einführung des Mindestlohns hätten sich die Zustellerlöhne nahezu verdoppelt, wobei hingegen der Umsatz durch technologischen Umbruch in der Verlagsbrache nicht im selben Ergebnis steige. Hiervon seien die mittelständischen Unternehmen in ihrer Existenz bedroht.
Unter diesen Gesichtspunkten sei eine Wertermittlung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren nicht zielführend und stehe ferner im Widerspruch zu einer Ermittlung eines Liquidationsverlustes. Der Kläger beantragte daher die Einspruchsentscheidung zu ändern und den geltend gemachten Verlust zu berücksichtigen. Der Beklagte hielt an seiner Auffassung fest. Ferner war er der Ansicht, dass aufgrund der letzten Jahresergebnisse die Gesellschaft nicht in einer existenziellen Notlage sei.
Kein Ansatz eines Veräußerungsverlustes
Nach Auffassung der Finanzrichter ist die Klage unbegründet. Der geltend gemachte Veräußerungsverlust ist nicht anzusetzen, da die von den Parteien gewählte, zivilrechtliche Gestaltung zu einem nicht vorgesehenen Steuervorteil kommt, da der Verkaufspreis der Geschäftsanteile erheblich unter ihrem Wert liegen. Grundsätzlich teilen die Richter die Ansicht des Klägers wonach die wechselseitige Veräußerung von Geschäftsanteilen keinen Gestaltungsmissbrauch darstellt, jedoch erfolgte die Veräußerung der Geschäftsanteile zu einem Preis weit unter dem gemeinen Wert.
Revision beim BFH
Der Sachverhalt ist beim BFH anhängig, Az beim BFH IX R 18/21. In gleichgelagerten Fällen sollte daher unter Nennung des Aktenzeichen Ruhen des Verfahrens beantragt werden.
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
311
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
279
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
275
-
Grundsteuer-Musterverfahren beim Bundesverfassungsgericht
247
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
188
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
186
-
VG Düsseldorf: Beihilferecht sperrt Überbrückungshilfen III, III Plus und IV
168
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
162
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
157
-
Differenzierende Grundsteuer-Hebesätze in Hilden rechtswidrig
140
-
Aktivierung von Ansprüchen aus einer Rückbauverpflichtung
09.04.2026
-
"Passive Entstrickung" aufgrund Inkrafttretens eines DBA
09.04.2026
-
Alle am 9.4.2026 veröffentlichten Entscheidungen
09.04.2026
-
Schätzung der Anzahl von Familienheimfahrten bei fehlenden Belegen
08.04.2026
-
Grunderwerbsteuer beim Erwerb eines Anteils einer Personengesellschaft durch den Treugeber vom Treuhänder
07.04.2026
-
Rückgängigmachung eines Grundstückskaufvertrags beim Erwerb durch mehrere Personen
07.04.2026
-
Verstoß gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung
07.04.2026
-
Vewaltungsgericht darf nicht über Grundsteuermessbetrag urteilen
07.04.2026
-
Rückstellungsbildung bei einem Vorruhestandsmodell
02.04.2026
-
Alle am 2.4.2026 veröffentlichten Entscheidungen
02.04.2026