Forderungserwerb ist kein Gestaltungsmissbrauch

Der entgeltliche Erwerb einer im Wert geminderten Gesellschafterforderung durch die Ehefrau eines hälftigen Anteilserwerbers ist kein Gestaltungsmissbrauch. Tilgungsleistungen sind damit keine verdeckte Gewinnausschüttungen, sondern einkommensteuerlich irrelevant.

Sachverhalt:
M erwarb 50 % der Anteile an einer GmbH und wurde deren Geschäftsführer. Unstrittig waren die Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 Abs. 4 KStG a. F. - dem sog. Mantelkauf - erfüllt. Die Ehefrau des M erwarb eine Darlehensforderung des anderen Gesellschafters und dessen Vaters zu einem geringen Entgelt und bekam diese abgetreten. Das Finanzamt sah darin einen Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO, da durch dieses Vorgehen allein steuerliche Vorteile erlangt werden sollten. Dementsprechend wurden die Darlehensrückzahlungen durch die GmbH an die Ehefrau als verdeckte Gewinnausschüttungen gewertet.
Entscheidung:
Das Finanzgericht gab der Klage statt. Es verneint das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung und geht stattdessen von nicht steuerbaren Darlehensrückzahlungen aus. Die abgetretenen Darlehensforderungen bestanden zivilrechtlich und waren auch steuerrechtlich anzuerkennen. Für einen vom Finanzamt gesehenen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten bleibt kein Raum.
Es lag keine unangemessene Gestaltung vor, da das wirtschaftliche Ziel der Vertragsparteien darin bestand, die GmbH vor einer drohenden Inanspruchnahme der bisherigen Darlehensgeber zu entlasten. Zudem war es aus Sicht dieser Darlehensgeber auch vorteilhaft, dass sie für ihre als wertlos eingestuften Darlehensforderungen zumindest noch einen geringen Erlös zeitnah realisieren konnten. Zwar wäre auch ein Verzicht auf die Darlehen ein Lösungsweg gewesen. Doch diesem steht der zumindest gleichwertige Forderungsverkauf mit Abtretung gegenüber.
Praxishinweis:
Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, denn das Gericht ist bewusst von der Rechtsprechung des BFH (Urteil v. 1.2.2001, IV R 3/00, BStBl 2001 II S. 520) abgewichen. In diesem Urteilsfall wurde ein Verzicht der Forderungsinhaber gegen Zahlung eines noch erzielbaren Geldbetrags als der einfachere und damit übliche Weg genannt.

Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil v. 24.4.2015, 3 K 19/11, Haufe Index 7942656