Forderungserwerb ist kein Gestaltungsmissbrauch
Sachverhalt:
M erwarb 50 % der Anteile an einer GmbH und wurde deren Geschäftsführer. Unstrittig waren die Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 Abs. 4 KStG a. F. - dem sog. Mantelkauf - erfüllt. Die Ehefrau des M erwarb eine Darlehensforderung des anderen Gesellschafters und dessen Vaters zu einem geringen Entgelt und bekam diese abgetreten. Das Finanzamt sah darin einen Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO, da durch dieses Vorgehen allein steuerliche Vorteile erlangt werden sollten. Dementsprechend wurden die Darlehensrückzahlungen durch die GmbH an die Ehefrau als verdeckte Gewinnausschüttungen gewertet.
Entscheidung:
Das Finanzgericht gab der Klage statt. Es verneint das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung und geht stattdessen von nicht steuerbaren Darlehensrückzahlungen aus. Die abgetretenen Darlehensforderungen bestanden zivilrechtlich und waren auch steuerrechtlich anzuerkennen. Für einen vom Finanzamt gesehenen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten bleibt kein Raum.
Es lag keine unangemessene Gestaltung vor, da das wirtschaftliche Ziel der Vertragsparteien darin bestand, die GmbH vor einer drohenden Inanspruchnahme der bisherigen Darlehensgeber zu entlasten. Zudem war es aus Sicht dieser Darlehensgeber auch vorteilhaft, dass sie für ihre als wertlos eingestuften Darlehensforderungen zumindest noch einen geringen Erlös zeitnah realisieren konnten. Zwar wäre auch ein Verzicht auf die Darlehen ein Lösungsweg gewesen. Doch diesem steht der zumindest gleichwertige Forderungsverkauf mit Abtretung gegenüber.
Praxishinweis:
Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, denn das Gericht ist bewusst von der Rechtsprechung des BFH (Urteil v. 1.2.2001, IV R 3/00, BStBl 2001 II S. 520) abgewichen. In diesem Urteilsfall wurde ein Verzicht der Forderungsinhaber gegen Zahlung eines noch erzielbaren Geldbetrags als der einfachere und damit übliche Weg genannt.
Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil v. 24.4.2015, 3 K 19/11, Haufe Index 7942656
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
396
-
Mündliche Verhandlungen zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer
172
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
155
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
131
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
107
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
92
-
Wirksamkeit von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangenen „Erstattungsbescheiden“
86
-
Rückforderung von Kindergeld bei fehlendem Kontakt zum Kind
75
-
Zufluss von nicht ausgezahlten Darlehenszinsen eines beherrschenden Gesellschafters
72
-
Keine erweiterte Kürzung bei Veräußerung des gesamten Grundbesitzes im Laufe des Erhebungszeitraums
71
-
Weihnachtsfeier für Handelsvertreter und Montagepartner
29.09.2026
-
Steuerfreie Einlagenrückgewähr aus einer EU-Kapitalgesellschaft
28.09.2026
-
Abgrenzung Vermietungsleistung oder Vermittlungsleistung?
28.09.2026
-
Doppelte Haushaltsführung bei Selbständigen
28.09.2026
-
Fahrten zum Lotsrevier sind Reisekosten
28.09.2026
-
Alle am 24.9.2026 veröffentlichten Entscheidungen
24.09.2026
-
Normenkontrollverfahren zum Lohnsteuerrecht erledigt
24.09.2026
-
Berichtigungsfähigkeit einer Rechnung
23.09.2026
-
Zwangsläufigkeit von Fahrtkosten zur Pflege eines Angehörigen
23.09.2026
-
Passiver RAP bei Auszahlung eines Bergschadensverzichts
22.09.2026