Steuerfolgen eines zivilrechtlichen Vergleichs über "Schrottimmobilienfinanzierung"
Schrottimmobilienfinanzierung und steuerliche Folgen
Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige 1995 eine mit zwei Bankdarlehen finanzierte Eigentumswohnung erworben, die er anschließend vermietete. Im Dezember 2010 stellte er seine Zins- und Tilgungszahlungen ein. Die Bank betrieb daraufhin die Zwangsvollstreckung in Höhe der Restschuld von rund 150.000 EUR. Der Steuerpflichtige erhob Vollstreckungsgegenklage und machte geltend, die Bank habe sich ihre Darlehensansprüche im Zusammenhang mit einer "drückervermittelten Schrottimmobilienfinanzierung" durch arglistige Täuschung verschafft. Im Rahmen eines im Dezember 2012 geschlossenen Vergleichs leistete der Steuerpflichtige eine Einmalzahlung von 88.000 EUR und die Bank verpflichtete sich, die Darlehen gegen den Steuerpflichtigen nicht weiter geltend zu machen.
Im Veranlagungsverfahren 2012 erhöhte das Finanzamt die Einnahmen des Steuerpflichtigen aus Vermietung und Verpachtung, weil ihm durch den Vergleich seine Bankschulden zum Teil erlassen worden seien. Die "Erlasssumme" sei im Streitjahr 2012 teilweise als Rückzahlung von Schuldzinsen zu behandeln und erhöhe daher seine Vermietungseinkünfte. Der gegen den Einkommensteuerbescheid eingelegte Einspruch blieb erfolglos.
Rechtliche Wirksamkeit der Darlehensverträge
Vor dem FG bekam der Steuerpflichtige jedoch Recht. Das Gericht stellte heraus, dass der Vergleich nicht die Annahme rechtfertigt, die Bank habe dem Steuerpflichtigen überzahlte Schuldzinsen oder einen überhöhten Kaufpreis erstatten wollen. Vielmehr habe der Vergleich die rechtliche Wirksamkeit der Darlehensverträge bestätigt. Gegen eine Rückabwicklung spreche auch, dass der Steuerpflichtige die Eigentumswohnung behalten habe.
Der bloße Umstand, dass Hintergrund und Motiv der Vergleichsvereinbarung möglicherweise bestehende Schadenersatzansprüche gewesen seien, reiche nicht aus, um anzunehmen, die Bank habe mit dem Verzicht auf die weitere Geltendmachung der Darlehen Schadenersatzansprüche im Wege einer Verrechnung abgelten wollen. Hierfür wäre erforderlich gewesen, dass die Bank entsprechende Ansprüche zumindest dem Grunde nach anerkannt und eine Aufrechnung zumindest konkludent erklärt hätte oder ein entsprechender Verrechnungsvertrag geschlossen worden wäre. Das sei nicht der Fall. Der Vergleich enthalte somit keine Regelungen zu einer einzelfallbezogenen Schadensermittlung.
Revisionverfahren beim BFH anhängig
Das FG hat die Revision zugelassen, da die Frage, wie Vergleichsvereinbarungen bei Rechtstreitigkeiten in Zusammenhang mit der Vermittlung von sogenannten "Schrottimmobilien" steuerlich zu behandeln sind, bei denen der Erwerber die Immobilie behält und im Ergebnis wirtschaftlich nur einen Teilerlass der Darlehensforderung der Bank erreicht, bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist.
Ferner ist offen, ob im Falle eines Verzichts auf die weitere Geltendmachung eines Darlehens im Rahmen eines Vergleichs, der ersichtlich vor dem Hintergrund möglicherweise bestehender und geltend gemachter Schadensersatzansprüche geschlossen wurde, von der Leistung von Schadenersatz ausgegangen werden kann oder ob diese Schadensersatzansprüche entweder von den Beteiligten anerkannt sein oder durch das FG positiv festgestellt werden müssen. Die Revision wurde eingelegt, Az beim BFH IX R 32/19.
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
315
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
231
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
224
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
198
-
Rückwirkender Widerruf eines Bewilligungsbescheids kein rückwirkendes Ereignis
177
-
Umsatzsteuerliche Behandlung von Mitgliedsbeiträgen bei Sportvereinen
164
-
Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
1581
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
134
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
126
-
Teil 1 - Grundsätze
122
-
Bundesverfassungsgericht veröffentlicht Jahresvorausschau 2026
13.03.2026
-
Ratenweise Erfüllung einer Abfindung für einen lebzeitigen Pflichtteilsverzicht
12.03.2026
-
Alle am 12.3.2026 veröffentlichten Entscheidungen
12.03.2026
-
Differenzierende Grundsteuer-Hebesätze in Hilden rechtswidrig
11.03.2026
-
VG Düsseldorf: Beihilferecht sperrt Überbrückungshilfen III, III Plus und IV
11.03.2026
-
Vorsteuerabzug bei Factoringleistungen
11.03.2026
-
Grundsteuer-Musterverfahren beim Bundesverfassungsgericht
09.03.2026
-
Entnahme eines Arbeitszimmers in einer Eigentumswohnung
09.03.2026
-
Steuersätze bei Beherbergungsleistungen
09.03.2026
-
Steuerbefreiung für ein Gelegenheitsgeschenk
09.03.2026