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FG Baden-Württemberg Urteil vom 26.07.2019 - 13 K 1991/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerliche Behandlung von Vergleichsvereinbarungen bei Rechtstreitigkeiten in Zusammenhang mit der Vermittlung von sogenannten Schrottimmobilien

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Erstattungsbeträge oder Schadensersatzleistungen, die Werbungskosten ersetzen, sind im Jahr des Zuflusses steuerpflichtige Einnahmen bei der Einkunftsart, bei der die Aufwendungen vorher als Werbungskosten abgezogen worden sind. Werden wechselseitige Ansprüche durch Aufrechnung oder einen Verrechnungsvertrag miteinander verrechnet, kann ein Zufluss vorliegen, wenn sich zwei voneinander unabhängige, fällige Ansprüche gegenüberstehen.

2. Verzichtet die Bank auf die weitere Geltendmachung von Forderungen aus Darlehensverträgen, mit denen der Steuerpflichtige die Anschaffung einer vermieteten Immobilie finanziert hat, liegt ein Zufluss nicht vor, wenn nicht festgestellt werden kann, dass die Bank mit dem Verzicht Schadensersatz für einen überteuerten Kaufpreis, Zinsen auf die infolge des überteuerten Kaufpreises zu hoch aufgenommenen Darlehen oder zugesicherte, tatsächlich aber nicht erzielbare Mieteinnahmen leisten und diese im Wege der Aufrechnung abgelten wollte.

 

Normenkette

EStG § 8 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.11.2020; Aktenzeichen IX R 32/19)

 

Tenor

1. Der Einkommensteuerbescheid 2012 vom 26. Juni 2014 in Form der Einspruchsentscheidung vom 10. Juli 2017 wird dahingehend geändert, dass Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für das Objekt in A mit 1.113 EUR der Besteuerung unterworfen werden.

2. Die Berechnung der neu festzusetzenden Steuern wird dem Beklagten übertragen (§ 100 Abs. 2 S.2 der Finanzgerichtsordnung – FGO –).

3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

4. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren w...

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