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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 100 Aufhebung angefochtener Verwaltungsakte durch Urteil

Dr. Reiner Fu
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 100 FGO ist die zentrale Vorschrift des Finanzprozessrechts für die Fälle der Anfechtung von Verwaltungsakten. Da § 100 FGO das mögliche Ergebnis einer erfolgreichen Klage beschreibt, begrenzt er auch die Ziele, die mit einem Verfahren vor dem FG verfolgt werden können. Hier wird deutlich, dass es um die Beseitigung konkreten rechtswidrigen Verwaltungshandelns im Interesse Einzelner geht. Denn ein Verwaltungsakt kann nur aufgehoben oder geändert werden, wenn er rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Während in §§ 40ff. FGO die einzelnen Klagearten hinsichtlich ihrer Zulässigkeit geregelt sind, legen §§ 100ff. FGO fest, was zu geschehen hat, wenn diese Klagen nach Prüfung durch das Gericht begründet sind. Systematisch geht § 100 FGO davon aus, dass die Aufhebung eines Verwaltungsakts auf eine Anfechtungsklage hin bei dessen Rechtswidrigkeit die Regel ist, während in § 101 FGO die Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts auf eine erfolgreiche Verpflichtungsklage hin geregelt ist.

 

Rz. 2

Im Finanzgerichtsprozess werden in der großen Mehrheit der Fälle Steuerbescheide angegriffen. Dabei geht es regelmäßig nicht um die Frage der Steuerpflicht als solcher, sondern allein um die richtige Höhe der festgesetzten Steuer. Ist die Steuer in unzutreffender Höhe festgesetzt, so ist der Steuerbescheid rechtswidrig. Ist die Steuer zu hoch festgesetzt, so verletzt das den Kläger zugleich in seinen Rechten. Um dem Rechtsschutzbedürfnis des Klägers zu genügen, hat der Gesetzgeber die Abänderungsklage als Unterform der Anfechtungsklage vorgesehen[1]. Auf eine zulässige und begründete Anfechtungsklage hin ändert das Gericht gem. § 100 Abs. 2 S. 1 FGO den angefochtenen Verwaltungsakt und setzt die Steuer in der richtigen Höhe durch Urteil fest. Tatsächlich han...

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