Steuerliche Behandlung eines Forderungsausfalls aus einem Gesellschafterdarlehen
Auflösung der GmbH
Vor dem FG Düsseldorf klagten Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger gründete mit C die A-GmbH. Sowohl der Kläger als auch C mussten eine Stammeinlage leisten. C veräußerte seinen Geschäftsanteil 1996 an den Kläger. Die Kläger gewährten der GmbH in den Jahren 2010 bis 2014 Darlehen, die auch verzinst werden sollten. Die Hausbank der GmbH empfahl 2012 eine Umschuldung. 2013 wurden die Karten für die Girokonten der GmbH wegen Überziehung gesperrt. Die GmbH wurde 2014 aufgelöst.
Forderungsausfall von Gesellschafterdarlehen
Einen Teil der von den Klägern gewährten Darlehen waren zurückbezahlt worden. Einige Darlehensgewährungen wurden jedoch nicht zurückbezahlt. Deshalb wollten die Kläger bei der Einkommensteuer 2014 einen Verlust aus der Auflösung der GmbH nach § 17 Abs. 1 und 4 EStG geltend machen. Die Kläger vertraten die Auffassung, dass die Darlehen, soweit sie nicht zurückgezahlt worden seien und auf den Kläger entfallen, nachträgliche Anschaffungskosten auf seine Beteiligung an der GmbH darstellten, weil diese Darlehen an sich notwendiges Stammkapital ersetzt hätten. Die Darlehensgewährungen seien erforderlich gewesen, um den objektiv bestehenden Kapitalbedarf der unterkapitalisierten GmbH mit Fremdmitteln abzudecken.
Berücksichtigt werden sollte deshalb das Stammkapital, die nicht zurückgezahlten Darlehen und die nicht gezahlten Zinsen. Zudem gingen sie davon aus, der Gesamtbetrag sei nach § 3c Abs.2 Satz 1 EStG nur zu 60 % abziehbar. Das Finanzamt berücksichtigte die Darlehensbeträge bei der Ermittlung des Auflösungsverlustes nicht. Vor dem FG Düsseldorf hatte die Klage jedoch Erfolg. Die Revision wurde zugelassen und ist beim BFH unter Az. IX R 9/18 anhängig.
FG Düsseldorf, Urteil v. 28.1.2020, 10 K 2166/16 E , veröffentlicht zum 15.2.2020
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