
Das FG Düsseldorf hat sich mit den alten Rechtsprechungsgrundsätzen im Zusammenhang mit § 17 EStG auseinandergesetzt. So stellte sich die Frage nach der Berücksichtigung von Verlusten nach § 17 Abs. 4 EStG und bei den Einkünften aus Kapitalvermögen bei Auflösung einer Kapitalgesellschaft.
Folgender Sachverhalt lag dem Urteil zugrunde: Der Kläger hielt einen 80%igen Anteil an einer GmbH. Das Unternehmen war im Transportgewerbe tätig. Im Jahr 2015 gewährte der Kläger der GmbH ein Darlehen in Höhe von 150.000 EUR. Im Jahr 2016, wurde das Insolvenzverfahren für die GmbH eröffnet.
Berücksichtigung von Verlusten
Der Kläger vertrat die Ansicht, steuerlich neben dem Verlust seines Stammkapitals auch Anspruch auf die Berücksichtigung seiner Bürgschaftsverpflichtung und den Darlehensausfall gemäß § 17 EStG bzw. später im Klageverfahren nach § 20 EStG zu haben. Der Insolvenzverwalter bestätigte, dass bereits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zu erwarten war, dass der Kläger als Gesellschafter der GmbH im Rahmen des Insolvenzverfahrens Zahlungen erhalten würde. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung des Verlustes ab, da die Streitfrage hinsichtlich der Bürgschaft noch nicht geklärt war und der Verlust im Streitjahr insgesamt nicht ausreichend konkretisiert war.
Einkünfte aus Kapitalvermögen
Die Klage hatte Erfolg. Das Gericht erkannte insbesondere den Verlust der Darlehensforderungen als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen an. Dem stünde die Subsidiaritätsklausel nicht entgegen. Der neue § 17 Abs. 2a EStG war zeitlich noch nicht anwendbar. Das Gericht stellte klar, dass die frühere BFH-Rechtsprechung im Streitfall trotz typisierender Weitergeltungsanordnung der alten Rechtsprechungsgrundsätze keine Anwendung findet.
Die Revision ist beim BFH unter Az. IX R 12/23 anhängig.