Lieferung von Abfall i.S. von Art. 3 Nr. 1 der Abfallrahmenrichtlinie unterliegt der Umsatzsteuer
Vor dem FG Baden-Württemberg klagte ein selbstständiger Unternehmer, der im Bereich "Hausratverwertung" tätig ist. Er sammelt und repariert ausrangierte Bürostühle, um sie weiterzuverkaufen. Für das Jahr 2020 beantragte er beim Finanzamt vergeblich, seine Umsätze aus dem Verkauf dieser Stühle von der Umsatzsteuer zu befreien, da er sie als Abfall einstuft. Der Kläger argumentierte, dass die Stühle Abfälle gemäß dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) seien, die zur Wiederverwendung vorbereitet werden, und dass eine Besteuerung zu einer Doppelbesteuerung führen würde, was sowohl gegen die Mehrwertsteuersystemrichtlinie als auch gegen das Grundgesetz verstoßen würde.
Lieferung von Abfällen
Das Finanzgericht wies die Klage ab und stellte fest, dass die Lieferung von Abfällen, auch wenn sie zur Wiederverwendung vorbereitet werden, nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) der Umsatzsteuer unterliegt. Es führte weiter aus, dass weder die Abfallrahmenrichtlinie noch das Grundgesetz diese Besteuerung ändern. Die vom Kläger befürchtete Doppelbesteuerung sei nicht gegeben, da er die gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen könne. Zudem sei die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG nicht anwendbar, da er die Stühle unentgeltlich erhalten habe.
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 14.3.2024, 1 K 11/24, veröffentlicht am 20.8.2024
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