Wann Zinsen im Konzern als fremdüblich angesehen werden
Praxis-Hinweis: Worauf beim Fremdvergleich geachtet werden muss, damit keine verdeckte Gewinnausschüttung angenommen wird
Die Entscheidung (BFH, Urteil v. 18.5.2021, I R 4/17) ist zu einem Fall eines internationalen Verrechnungspreises ergangen. Hierbei bietet die Entscheidung einen guten Überblick über die verschiedenen Methoden der Verrechnungspreisbestimmung und ist insofern sehr informativ. Allerdings lassen sich aus dem Urteil auch Erkenntnisse für rein innerdeutsche Sachverhalte gewinnen.
Gibt eine Konzerngesellschaft oder ein Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ein Darlehen ist darauf zu achten, dass dieses Darlehen fremdüblich ausgestaltet ist. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Verzinsung, aber auch der weiteren vertraglichen Umstände. Dabei ist darauf abzustellen, ob ein fremder Dritter das Darlehen unter den gleichen Konditionen gegeben hätte. Ist dies nicht der Fall, droht die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung.
Insofern sollte stets Wert darauf gelegt werden, dass der Fremdvergleich gegenüber der Finanzverwaltung geführt werden kann. Dabei wird man auch in Inlandsfällen auf das einzelne Unternehmen abzustellen haben und nicht die Bonität des Konzerns. Allerdings ist eine „Konzernbonität“ dann zu berücksichtigen, wenn etwa ein anderes Konzernunternehmen eine Sicherheit gewährt.
Kostenaufschlags- oder Preisvergleichsmethode – das ist die Frage
Die Klägerin ist eine deutsche GmbH, die in einen niederländischen Konzern eingebunden ist. Von einer niederländischen Konzerngesellschaft erhielt sie verschiedene Darlehen. Der Zinssatz betrug zwischen 4,375 % und 6,45 %. Sicherheiten wurden nicht gestellt. Die Finanzverwaltung vertrat die Auffassung, die Darlehen seien nicht als fremdüblich anzusehen, da insbesondere die Zinssätze zu hoch seien. Dementsprechend nahm sie eine verdeckte Gewinnausschüttung an und erließ geänderte Steuerbescheide.
Bei der Berechnung der nach ihrer Ansicht zutreffenden Zinshöhe wandte die Finanzverwaltung die Kostenaufschlagsmethode an. Die Klägerin führte in Einspruchsverfahren an, diese Methode führt zu keinen zutreffenden Ergebnissen. Vielmehr ist die sog. Preisvergleichsmethode anzuwenden, bei der anhand externer Daten geprüft wird, ob ein Preis als fremdüblich anzusehen ist. Das finanzgerichtliche Klageverfahren hatte teilweise Erfolg. Gleichwohl wandten sich beide Parteien im Wege der Revision an den BFH.
BFH hob FG-Urteil auf – Preisvergleichsmethode ist die richtige Methode
Der BFH gab der Revision statt und hob das Urteil des FG Münster auf und verwies den Sachverhalt zur erneuten Entscheidung an dieses Gericht zurück. Das Finanzamt hat die Angemessenheit der Zinshöhe in zutreffender Weise einem Fremdvergleich unterzogen. Der maßgebliche Fremdvergleichspreis ist dabei anhand der Umstände des Einzelfalles zu ermitteln.
Von den drei Standardmethoden ist hierbei - entgegen der Auffassung des Finanzgerichts - allerdings primär die Preisvergleichsmethode anzuwenden, da sie unmittelbar zu einem Vergleichspreis führt. Nur wenn sich ein üblicher Preis als Marktpreis nicht feststellen lässt, kommt die Kostenaufschlagsmethode zur Anwendung. Eine Anwendung der Wiederverkaufsmethode ist bei Darlehen eher wenig vorstellbar. Die Anwendung der Preisvergleichsmethode scheitert hierbei nicht schon daran, dass die Klägerin in einen Konzern eingebunden war. Abzustellen ist nämlich darauf, wie das einzelnen Unternehmen am Markt eingeschätzt wird. Ein besonderer Konzernrückhalt ist nicht zu berücksichtigen.
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