Lagebericht: Neu anzugebende wichtigste immaterielle Ressourcen
Mittelgroße Unternehmen, die nicht von öffentlichem Interesse sind, bleiben somit von dieser Erweiterung der Lageberichterstattungspflichten verschont.
Der deutsche Gesetzgeber plant dies in den neuen Absätzen § 289 Abs. 3a HGB bzw. für den Konzern in § 315 Abs. 3a HGB umzusetzen und verlangt wortgetreu gemäß der CSRD: „Dabei ist zu erläutern, inwiefern das Geschäftsmodell der Gesellschaft grundlegend von diesen Ressourcen abhängt und inwiefern diese Ressourcen eine Wertschöpfungsquelle für die Gesellschaft darstellen. Wichtigste immaterielle Ressourcen sind Ressourcen ohne physische Substanz, von denen das Geschäftsmodell der Gesellschaft grundlegend abhängt und die eine Wertschöpfungsquelle für die Gesellschaft darstellen.“ (§ 289 Abs. 3 Satz 2 und 3 HGB-E).
Grund für die neue Berichtsvorgabe
Zweck der neuen Berichtsvorgabe nach der CSRD ist es nach der Begründung der Bundesregierung zum Regierungsentwurf, vor dem Hintergrund der zunehmend zu beobachtenden Diskrepanz zwischen dem Marktwert eines Unternehmens und seinem Buchwert, den Anlegern ein besseres Verständnis für die nicht physischen Werttreiber eines Unternehmens zu verschaffen (Erwägungsgrund 32 der CSRD). Die anzugebenden wichtigsten immateriellen Ressourcen sind diejenigen Ressourcen ohne physische Substanz, von denen das Geschäftsmodell der Kapitalgesellschaft grundlegend abhängt und die eine Wertschöpfungsquelle für die Gesellschaft darstellen.
Beispiele für immaterielle Ressourcen
Das können (müssen aber nicht) Angaben mit Bezug zu Nachhaltigkeitsaspekten sein, etwa Angaben über die Fähigkeiten oder Erfahrungen von Arbeitnehmern, ihre Loyalität gegenüber der Gesellschaft und ihre Motivation zur Verbesserung von Prozessen oder aber Angaben über die Qualität der Beziehungen zwischen der Kapitalgesellschaft und ihren Interessenträgern einschließlich Kunden, Lieferanten und lokalen Gemeinschaften, die von der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft betroffen sind.
FAQ-Papier der EU-Kommission zu Berichterstattung
In einem im August von der EU-Kommission veröffentlichten FAQ-Papier werden nun konkretisierende Informationen geliefert, was hier an Berichterstattung erwartet wird. Die EU stellt nun klar, dass die Berichterstattung darüber sowohl immaterielle Ressourcen, die bereits im Rahmen der Bilanz ausgewiesen sind, als auch solche umfassen kann, die nicht in der Bilanz ausgewiesen sind. Durch eine ganzheitliche Darstellung sollen Nutzer ein Verständnis für die Abhängigkeiten des Geschäftsmodells des Unternehmens von den wichtigsten immateriellen Ressourcen und deren Bedeutung für die Wertschöpfung des Unternehmens erhalten. Dies soll unabhängig davon sein, ob die immateriellen Ressourcen die Ansatz- und Bewertungskriterien des geltenden Rechnungslegungsrahmens erfüllen würden (Frage 81).
Für wen gilt die Berichtspflicht?
Die Berichtspflicht zu wichtigen immateriellen Ressourcen besteht dabei lediglich für große Kapitalgesellschaften, haftungsbeschränkte Personengesellschaften und kapitalmarktorientierte KMU, also nicht für Finanzinstitute oder andere Rechtsformen. Die Offenlegung hat im Rahmen des Lageberichts zu erfolgen und kann, muss aber nicht zwingend, Teil des Nachhaltigkeitsberichts sein (Frage 81 und 82).
Der Regierungsentwurf zur CSRD-Umsetzung ist hier abrufbar. Das FAQ-Papier der EU ist hier abrufbar.
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