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Immaterielle Ressourcen

Prof. Dr. Stefan Müller
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1 Überblick zu den immateriellen Ressourcen

Im Zusammenhang mit der weiterhin im HGB umzusetzenden Richtlinie (EU) 2022/2464[1] (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) wird es auch eine neue Pflichtangabe im Lagebericht außerhalb des Nachhaltigkeitsbericht geben. Nach § 289 Abs. 3a HGB-E haben Kapitalgesellschaften im Lagebericht auch die wichtigsten immateriellen Ressourcen anzugeben, wenn die Kapitalgesellschaft oder Personenhandelsgesellschaft nach § 264a HGB entweder groß im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 bis 5 HGB ist oder kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d HGB und keine Kleinstkapitalgesellschaft (§ 267a HGB). Dabei ist zu erläutern, inwiefern das Geschäftsmodell der Gesellschaft grundlegend von diesen Ressourcen abhängt und inwiefern diese Ressourcen eine Wertschöpfungsquelle für die Gesellschaft darstellen. Die Anwendungszeitpunkte der Regelung sollen mit dem EGHGB gesteuert werden. Grundsätzlich gibt es einen Gleichlauf mit der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung. Daher ist davon auszugehen, dass die bereits jetzt zur nichtfinanziellen Berichterstattung verpflichteten Unternehmen unmittelbar für bei Inkrafttreten des Umsetzungsgesetzes noch laufende Geschäftsjahre verpflichtet werden. Die großen Kapitel- und Personenhandelsgesellschaften wären ab dem Geschäftsjahr 2025 verpflichtet (wenn eine Umsetzung im Laufe des Jahres 2025 erfolgt, wovon auszugehen ist), die übrigen kapitalmarktorientierten Unternehmen und die nicht EU-regulierten Kreditinstitute und Versicherungen dann ab dem Geschäftsjahr 2026.

Wichtigste immaterielle Ressourcen sind Ressourcen ohne physische Substanz, von denen das Geschäftsmodell der Gesellschaft grundlegend abhängt und die eine Wertschöpfungsquelle für die Gesellschaft darstellen. In einem aktualisierten Briefing-Paper hat das DRSC sich zu d...

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