Die Wesentlichkeitsanalyse ist ein wichtiges Element des Nachhaltigkeitsberichts, der ab 2024 für viele Unternehmen verpflichtend wird. Um gemäß der Vorgaben der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) zu agieren, empfiehlt es sich, jährlich eine Wesentlichkeitsanalyse durchzuführen. Wie das geht, erfahren Sie hier.mehr
Das IDW Positionspapier Trendwatch "Zeitenwende in der Handelspolitik" befasst sich mit volks- und betriebswirtschaftlichen Fragestellungen und zeigt aus Sicht der Wirtschaftsprüfenden auf, wie Deutschland auf die veränderten Rahmenbedingungen im Welthandel erfolgreich reagieren kann.mehr
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Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) sieht in ihrem aktuellen Bericht in vielen Bereichen der IFRS-Anwendung weiterhin Verbesserungsbedarf, insbesondere bei der Darstellung umweltbezogener Aspekte.mehr
Durch die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) der EU wird das Verständnis des Begriffs CSR auf die neue Bedeutung Corporate Sustainability Reporting erweitert. Welche Änderungen durch die Weiterentwicklung der Nachhaltigkeitsberichterstattung auf Unternehmen zukommen, lesen Sie in unserem Top-Thema.mehr
Der Angriff Russlands auf die Ukraine hat auch Auswirkungen auf deutsche Unternehmen. Das IDW hat bereits im März 2022 einen fachlichen Hinweis "Auswirkungen des Ukraine-Kriegs auf die Rechnungslegung und deren Prüfung" veröffentlicht und inzwischen 4 Updates dazu herausgegeben. mehr
Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) sieht Gesellschaft, Politik und Wirtschaft derzeit vielschichtigen, z.T. interdependenten Herausforderungen ausgesetzt, die zu erheblichen Unsicherheiten und Risiken führen und in den Jahresabschlüssen berücksichtigt werden sollten. Daher wurde ein Fachlicher Hinweis des IDW veröffentlicht zur Entwicklung des wirtschaftlichen Umfelds und Auswirkungen auf Finanzberichte zum oder nach dem 30.9.2022.mehr
Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) sieht in ihrem aktuellen Bericht in vielen Bereichen der IFRS-Anwendung weiterhin Verbesserungsbedarf, insbesondere bei der Anwendung von IAS 36.mehr
Das Top-Thema geht auf die Anforderungen an den Lagebericht, den Prognosebericht und die Regeln für den Risiko- und Chancenbericht ein.mehr
Es kann lt. IDW davon ausgegangen werden, dass aufgrund der Corona-Pandemie verstärkt Hinweise auf eine wesentliche Unsicherheit (Bestandsgefährdung) in die Bestätigungsvermerke aufgenommen werden (müssen). Die aufgrund der weiter andauernden Corona-Pandemie unsicheren finanziellen, operativen und sonstigen Rahmenbedingungen, sind Ereignisse oder Gegebenheiten i. S. d. IDW PS 270 n. F., die Zweifel an der Fähigkeit eines Unternehmens zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können (IDW: Zweifelsfragen zu den Auswirkungen der Ausbreitung des Coronavirus auf die Rechnungslegung und deren Prüfung (Teil 3, 5. Update, April 2021). Der Gesetzentwurf zur Stärkung der Finanzmarktintegrität sieht für Wirtschaftsprüfer Haftungsobergrenzen bis zu 16 Mio. EUR vor. Außerdem soll der Haftungstatbestand von „Vorsatz“ auf „grobe Fahrlässigkeit“ erweitert werden. Die Beratung eines Unternehmens durch dessen Abschlussprüfer soll künftig verboten sein.mehr
Der IASB will mit seinem neuen Entwurf zu Berichtsanforderungen einheitliche Leitlinien für einen IFRS-kompatiblen Lagebericht für Jurisdiktion ohne eigene Vorgaben zur Verfügung stellen.mehr
Mit der Corona-Pandemie und den offensichtlichen Auswirkungen auf die Wirtschaft, stellt sich für Unternehmen die Frage, inwiefern dieses Ereignis in der Prognose- und Risikoberichterstattung im Lagebericht nach HGB zu berücksichtigen ist.mehr
Mit der Corona-Pandemie und den offensichtlichen Auswirkungen auf die Wirtschaft besteht für Lageberichte, deren Berichtszeitraum bis in das Jahr 2020 reicht, beziehungsweise das gesamte Jahr 2020 umfassen, die Notwendigkeit zur kommentierenden Darstellung der Konsequenzen für das berichtende Unternehmen. Fraglich ist, in welchen Bereichen und wie dies im Lagebericht nach HGB zu berücksichtigen ist.mehr
Nach § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB ist die Aufrechterhaltung der Unternehmenstätigkeit zu unterstellen, sofern der Fortführung der Unternehmenstätigkeit nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen. Wie ist die Going-Concern- bzw. Fortführungsprämisse in der Corona-Pandemie zu beurteilen und was haben Unternehmen zu beachten?mehr
Das IDW hatte den Entwurf der Neufassung mit dem Titel "Prüfung des Lageberichts im Rahmen der Abschlussprüfung" (IDW EPS 350 n. F.) im Januar 2016 veröffentlicht. Die Verabschiedung des finalen Standards soll demnächst erfolgen.mehr
Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat eine umfassende Überarbeitung eines Prüfungsstandards veröffentlicht. Der Entwurf einer Neufassung des IDW EPS 350 n.F. "Prüfung des Lageberichts im Rahmen der Abschlussprüfung" konkretisiert vor allem die Anforderungen an die Abschlussprüfer, hat aber auch Einfluss auf die Aufstellung des Lageberichts selbst. Nach der Verabschiedung wird IDW PS 350 n.F. erstmalig auf die Prüfung von Lageberichten für Berichtszeiträume anzuwenden sein, die nach dem 31.12.2016 beginnen.mehr
Der Lagebericht als Teil des Jahresabschlusses ist bei vielen Unternehmen eine ungeliebte Pflichtübung. Dabei wird vergessen, dass der Lagebericht eine Chance bietet, gegenüber Eigentümern, Banken oder Lieferanten das Unternehmen in einem günstigen Licht darzustellen. Doch längst nicht alle Unternehmen müssen einen Lagebericht erstellen – kleine Unternehmen nicht. Kürzlich wurden durch das BilRUG wichtige Schwellenwerte angehoben, weshalb künftig mehr Unternehmen keinen Lagebericht erstellen müssen.mehr
Der Bundestag hat am 9.3.2017 das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz beschlossen. Damit müssen bestimmte Unternehmen über Umwelt-, Arbeitnehmer- und Sozialbelange, die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption berichten. Für die Auswahl und Bereitsstellung der entsprechenden Kennzahlen bringen Controller die richtigen Kompetenzen mit.mehr
Die Berichtsinhalte des Lageberichts sind in § 289 HGB geregelt. Welche Änderungen durch das BilRUG vorgenommen wurden, lesen Sie hier.mehr
Die Erstellung des Lageberichts als Teil des Jahresabschlusses ist bei vielen Unternehmen eine ungeliebte Pflichtübung. Dabei wird vergessen, dass der Lagebericht eine Chance bietet, das Unternehmen gegenüber Eigentümern, Banken oder Lieferanten in einem günstigen Licht darzustellen.mehr
Mit dem DRS 20 liegen Auslegungshinweise auch für Lageberichte im Einzelabschluss vor, die ab dem Geschäftsjahr 2013 zu beachten sind. In diesem Top-Thema werden nur die Mindestanforderungen des Standards dargestellt, die explizit für alle Normenadressaten des § 315 HGB gelten und im Sinne der Ausstrahlungswirkung für den Lagebericht nach § 289 HGB zu beachten sind. Durch eine Gegenüberstellung mit den vorangegangenen Mindestanforderungen aus DRS 15 und DRS 5 wird aufgezeigt, dass mit dem DRS 20 die Anforderungen an die Lageberichterstattung steigen.mehr