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Nichtumsetzung der CSRD zum 31.12.2024 Die Nichtumsetzung der CSRD bis zum 31.12.2024 in nationales Recht hat u. a. zur Folge, dass die erste Gruppe der Unternehmen wohl nicht mehr zur Nachhaltigkeitsberichterstattung für 2024 verpflichtet werden kann. Mehr dazu in unseren News: CSRD-Umsetzungsgesetz weiter nicht umgesetzt und Konsequenzen einer verspäteten Umsetzung der CSRD ins HGB |
Ausweitung der betroffenen Unternehmen
Neben der angestrebten qualitativen Verbesserung der Berichterstattung ist mit der verabschiedeten CSRD auch eine deutliche Ausweitung der betroffenen Unternehmen vorgesehen. Es soll mit Anwendung ab dem Geschäftsjahr 2025 die Schwelle von 500 Beschäftigten und das Kriterium der Kapitalmarktorientierung (§ 264d HGB) entfallen, sodass dann alle großen (§ 267 Abs. 3 HGB) Kapital- und denen über § 264a HGB gleichgestellten Personenhandelsgesellschaften unabhängig ob von öffentlichem Interesse (kapitalmarktorientierte i.S.v. § 264d HGB sowie Banken und Versicherungen) zur Nachhaltigkeitsberichterstattung im Lagebericht verpflichtet werden.
Hinweis |
Erhöhung der monetären Schwellenwerte für Unternehmensgrößenklassen ist in den §§ 267, 267a und 293 HGB erfolgt. Mehr dazu in unserer News "Kurzfristige Erhöhung der Schwellenwerte für die Unternehmensgrößenklassen". |
Zudem sollen ab 2026 auch fast alle weiteren Unternehmen von öffentlichem Interesse verpflichtet werden – einzige Ausnahme wäre hier nur noch die Größenklasse der Kleinstkapitalgesellschaften. Diese kapitalmarktorientierten kleinen und mittelgroßen Unternehmen (KMU) sowie kleinen- und mittelgroßen Banken und Versicherungen fallen somit erst 2 Jahre nach Inkrafttreten der Berichtspflichten der CSRD für die bereits jetzt schon verpflichteten großen kapitalmarktorientierten Unternehmen 2024 unter die Berichtspflichten, was insbesondere mit den wirtschaftlichen Schwierigkeiten rund um die Corona-Pandemie begründet wird. Die EU erhofft sich zudem, dass sich diese zweijährige Übergangsphase positiv auf KMU auswirken wird, da bis zur erstmaligen Anwendung die Berichterstattungs- und Prüfungspraxis hinsichtlich nachhaltigkeitsrelevanter Informationen einen höheren Reifegrad erreicht haben würde. Ein Entwurf für einen KMU-Standard für verpflichtete KMU hat die EFRAG bereits vorgelegt ( ESRS LSME). Andere – nicht kapitalmarktorientierte – KMU müssen weiterhin keine Nachhaltigkeitsinformationen von Gesetzes wegen offenlegen; ein ebenfalls bereits von der EFRAG vorgelegter Entwurf eines angemessenen, freiwilligen KMU-Standards soll ihnen jedoch dabei helfen, impliziten Berichtspflichten, z. B. aufgrund ihrer Geschäftsbeziehungen, nachzukommen ( ESRS VSME).
Analog sollen ab dem Geschäftsjahr 2025 auch alle konzernrechnungslegungspflichtigen Unternehmen (§ 290 HGB) im Konzernlagebericht (§ 315 HGB) die Nachhaltigkeitsinformationen aufnehmen, wobei jedoch eine Selbstbefreiung des Mutterunternehmens sowie großzügige Befreiungen für Tochterunternehmen erlaubt werden.
Schätzungen zufolge sind mindestens 15.000 Unternehmen betroffen
Das DRSC erwartete (allerdings vor Erhöhung der Schwellenwerte) für Deutschland eine Verdreißigfachung der betroffenen Unternehmen von derzeit von ca. 500 auf ca. 15.000 Unternehmen ( DRSC Stellungnahme CSRD).
Zusätzlich dürften viele öffentliche Unternehmen (davon viele auf kommunaler Ebene) unabhängig von der tatsächlichen Größe auch – unmittelbar oder mittelbar – von den Neuerungen betroffen sein, da diese Unternehmen wie große Kapitalgesellschaften Rechnungslegung zu betreiben haben. Hier haben einige Bundesländer sowie der Bund bereits Gesetzesinitiativen gestartet, um die automatische Ausweitung der Pflicht auf KMU zu verhindern, allerdings müssen häufig Anpassungen der Satzung vorgenommen werden (Ausführliche Informationen finden Sie in der News „IDW sieht auch viele öffentliche Unternehmen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet“).
Befreiend wirken soll es weiterhin, wie schon bisher nach § 289b Abs. 2 HGB, wenn die Kapitalgesellschaft in den Konzernlagebericht eines Mutterunternehmens einbezogen ist und dieser Konzernlagebericht nach Maßgabe des nationalen Rechts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Einklang mit der Richtlinie 2013/34/EU aufgestellt wird und eine Nachhaltigkeitsberichterstattung enthält.
Praxis-Tipp: Selbstbefreiung
In der CSRD wird nun explizit klargestellt, dass auch eine Selbstbefreiung möglich ist, sodass das Mutterunternehmen sich von der Nachhaltigkeitsberichterstattung im Lagebericht durch die Aufstellung einer solchen Berichterstattung im Konzernlagebericht befreien kann (Art. 29a Absatz 7 und 8 Bilanzrichtlinie i.d.F. der CSRD).
Die Befreiung ist im Lagebericht der Kapitalgesellschaft mit einer Erläuterung anzugeben, wobei auch anzugeben ist, welches Mutterunternehmen den Konzernlagebericht offenlegt und wo der Bericht in deutscher oder englischer Sprache offengelegt oder veröffentlicht ist. Schon bislang wurde allerdings mit § 315b Absatz 3 Satz 2 HGB klargestellt, dass ein Mutterunternehmen, das sowohl nach bisherigem § 289b HGB als auch nach § 315b HGB berichtspflichtig ist, seinen eigenen gesonderten nichtfinanziellen Bericht mit dem gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht für die Konzernebene zusammenfassen kann. Diese Möglichkeit diente ebenfalls der Vermeidung von Doppelangaben, Verweisen und Wiederholungen.