Zentral in der Umsetzung ist, dass die §§ 289b ff. HGB und §§ 315b ff. HGB neu gefasst werden müssen: Statt der bisherigen nichtfinanziellen Berichterstattung besteht nun die Verpflichtung zur (Konzern-)Nachhaltigkeitsberichterstattung. Dabei übernimmt der Gesetzgeber die Art. 19a bzw. 29a der RL EU/2013/34 (Bilanzrichtlinie) i. d. F. d. CSRD. § 289b HGB-E verpflichtet eine Kapitalgesellschaft ihren Lagebericht um einen Nachhaltigkeitsbericht zu erweitern, wenn die Kapitalgesellschaft

  1. groß im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 bis 5 ist oder
  2. kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d und keine Kleinstkapitalgesellschaft (§ 267a) ist.

Die zeitliche Staffelung der Anwendung gem. der CSRD nimmt der Gesetzgeber dann in langen Artikeln im EGHGB vor. Um die Ausgrenzung von kapitalmarktorientierten Kleinstkapitalgesellschaften zu ermöglichen, muss § 267 Abs. 3 Satz 2 HGB-E neu formuliert werden, indem eine Kapitalgesellschaft, die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d ist, nur dann als große Kapitalgesellschaft gilt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Auch wenn der Gesetzgeber stets von Kapitalgesellschaften schreibt, gelten die Vorschriften auch für die Personenhandelsgesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter nach § 264a HGB, da dort die Gleichstellung für die Unterabschnitte 1-5 des 2. Abschnitts des HGB festgeschrieben wird.

Eine Befreiung von der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung wird nach § 289b Abs. 2 HGB-E für Tochterunternehmen mit einem Mutterunternehmen mit Sitz in der EU oder im EWR unter der Voraussetzung der Einbeziehung in den Konzernlagebericht, der nach den Vorgaben der EU erstellt wurde und eine Konzernnachhaltigkeitsberichterstattung enthält sowie nicht kapitalmarktorientiert ist, gewährt. Zusätzlich sind nach § 289b Abs. 4 HGB-E dann Angaben im Lagebericht der Kapitalgesellschaft nötig. Hier ist fraglich, ob die Nutzung von Aufstellungs-, Prüfungs- und Offenlegungserleichterungen nach § 264 Abs. 3 und 4 sowie § 264b HGB möglich ist. Der Gesetzgeber meint, durch den Zusatz in § 289b Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 3 HGB-E "Andere Befreiungsvorschriften bleiben unberührt." sei dies jedoch sichergestellt.[1] Abs. 5 erlaubt auch eine Selbstbefreiung, d. h. das Unternehmen ist von der Pflicht zur Erweiterung des Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht auch befreit, wenn es einen Konzernlagebericht im Einklang mit den §§ 315b und 315c HGB-E aufstellt.

Für Tochterunternehmen, deren Mutterunternehmen einen Sitz außerhalb des zuvor genannten Bereichs haben, ist eine Befreiung nach § 289b Abs. 3 HGB-E auch möglich, allerdings sind die Anforderungen durch die Erfüllung zahlreicher europäischer Vorgaben bei der Erstellung des befreienden Konzernlageberichts ungleich höher.

§ 289b Abs. 6 HGB-E enthält eine für viele Unternehmen sicher überraschende Besonderheit aus der CSRD. Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der Kapitalgesellschaft haben die Arbeitnehmervertreter auf geeigneter Ebene bei der Erstellung des Nachhaltigkeitsberichts über die vorgesehenen Inhalte des Nachhaltigkeitsberichts zu unterrichten und mit ihnen die einschlägigen Informationen und die Mittel zur Einholung und Überprüfung von Nachhaltigkeitsinformationen zu erörtern. Nach der Gesetzesbegründung erhalten die Arbeitnehmervertreter damit die Möglichkeit, die Perspektive und Erfahrungen der Beschäftigten einzubringen, was insbesondere Sozial- und Menschenrechtsfaktoren sein dürften. Regelmäßig wird der Betriebsrat die relevante Arbeitnehmervertretung sein. Der zuständige Betriebsrat ermittelt sich nach den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes. Je nach Struktur des Unternehmens wird regelmäßig der Betriebsrat oder der Gesamtbetriebsrat[2] zuständig sein. Soweit das Unternehmen gemeinschaftsweit tätig ist, kann daneben eine Zuständigkeit des Europäischen Betriebsrats begründet sein.[3] Erhalten die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der Kapitalgesellschaft von den Arbeitnehmervertretern eine Stellungnahme, so ist diese Stellungnahme dem für die Prüfung des Lageberichts zuständigen Organ zu übermitteln.

Der Nachhaltigkeitsbericht hat im Lagebericht einen dafür vorgesehenen, klar erkennbaren Abschnitt zu bilden. In diesen sind gem. § 289c Abs. 1 HGB-E diejenigen Angaben aufzunehmen, die für das Verständnis der Auswirkungen der Tätigkeiten der Kapitalgesellschaft auf Nachhaltigkeitsaspekte sowie das Verständnis der Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die Lage der Kapitalgesellschaft erforderlich sind. Nachhaltigkeitsaspekte sind Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsfaktoren sowie Governance-Faktoren, einschließlich Nachhaltigkeitsfaktoren im Sinne der Verordnung (EU) 2019/2088 der nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor. In Abs. 2 und 3 fasst der Gesetzgeber die bestehenden europäischen Angabepflichten zusammen, fordert in Abs. 4 die Betrachtung der Wertschöpfungskette, greift in Ab...

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