CSR-Richtlinie nichtfinanzielle Berichterstattung neu im HGB

Der Bundestag hat am 9.3.2017 das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz beschlossen. Damit müssen bestimmte Unternehmen über Umwelt-, Arbeitnehmer- und Sozialbelange, die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption berichten. Für die Auswahl und Bereitsstellung der entsprechenden Kennzahlen bringen Controller die richtigen Kompetenzen mit.

Welche Unternehmen müssen zukünftig eine nichtfinanzielle Erklärung abgeben?

Die neue Vorschrift, mit der eine EU-Richtlinie zu Corporate Social Responsibility (CSR-Richtlinie) umgesetzt wird, gilt für Unternehmen, die

  1. große Kapitalgesellschaften (im Sinne von § 267 HGB) und 
  2. kapitalmarktorientierte Unternehmen (im Sinne von § 264a HGB) sind und,
  3. mehr als 500 Mitarbeiter im Jahresdurchschnitt beschäftigen.

Ab wann ist die nichtfinanzielle Erklärung vorgeschrieben?

Die betroffenen Unternehmen müssen diese nichtfinanzielle Erklärung für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2016 beginnen, abgeben.

Welche Inhalte muss die nichtfinanzielle Erklärung umfassen?

Inhaltlich ist neben einer kurzen Beschreibung des Geschäftsmodells in der nichtfinanziellen Erklärung zumindest auf Umwelt-, Arbeitnehmer- und Sozialbelange sowie die Achtung der Menschenrechte und Bekämpfung von Korruption und Bestechung einzugehen (§ 289c Abs. 1 und 2 HGB). Dabei sind nach § 289c Abs. 3 HGB jeweils diejenigen Angaben zu machen, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage der Kapitalgesellschaft sowie der Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf die genannten Aspekte erforderlich sind, einschließlich

  • einer Beschreibung der von der Kapitalgesellschaft verfolgten Konzepte, einschließlich der von der Kapitalgesellschaft angewandten Due-Diligence-Prozesse,
  • der Ergebnisse dieser Konzepte,
  • der wesentlichen Risiken, die mit der eigenen Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft verknüpft sind und die sehr wahrscheinlich schwerwiegende negative Auswirkungen auf die genannten Aspekte haben oder haben werden, sowie die Handhabung dieser Risiken durch die Kapitalgesellschaft,
  • der wesentlichen Risiken, die mit den Geschäftsbeziehungen der Kapitalgesellschaft, ihren Produkten und Dienstleistungen verknüpft sind und die sehr wahrscheinlich schwerwiegende negative Auswirkungen auf die genannten Aspekte haben oder haben werden, soweit die Angaben von Bedeutung sind und die Berichterstattung über diese Risiken verhältnismäßig ist, sowie die Handhabung dieser Risiken durch die Kapitalgesellschaft,
  • der bedeutsamsten nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, die für die Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft von Bedeutung sind,
  • soweit es für das Verständnis erforderlich ist, Hinweisen auf im Jahresabschluss ausgewiesene Beträge und zusätzliche Erläuterungen dazu.

Sollte das Unternehmen in Bezug auf einen oder mehrere der genannten Aspekte kein Konzept wie z. B. das IIRC-Framework oder die Global Reporting Initiative (GRI) verfolgt haben, hat es dies anstelle der auf den jeweiligen Aspekt bezogenen Angaben in der nichtfinanziellen Erklärung klar und begründet zu erläutern (§ 289c Abs. 4 HGB).

In welcher Form kann die nichtfinanzielle Erklärung abgegeben werden?

Die Erklärung kann entweder als Teil des Lageberichts oder ausgelagert in einem gesonderten Nachhaltigkeitsbericht veröffentlicht werden, wobei die Frist der Veröffentlichung in der verabschiedeten Fassung nun ebenso wie der Konzernabschluss 4 Monate nach dem Abschlussstichtag beträgt.

Analog für Konzernabschluss sowie bei Finanzdienstleistern notwendig

Die nichtfinanzielle Erklärung ist analog auch für den Konzernabschluss notwendig (§§ 315b und 315c HGB) sowie für Jahres- und Konzernabschlüsse bei Kreditinstituten und Versicherungen (§ 340a Abs. 1a, § 341a Abs. 1a HGB).

Weitere Diversivitätsangaben bei bestimmten Rechtsformen erforderlich

Ebenfalls für Geschäftsjahre ab 2017 erfolgt eine Ausweitung der Erklärung der Unternehmensführung um weitere Diversitätsangaben (§ 289f Abs. 2 Nr. 6, § 315d, § 340a Abs. 1b, § 341a Abs. 1b HGB). Konkret handelt es sich über die bereits gesetzlich geforderten Angaben und Erläuterungen zur Frauenquote hinaus um eine Beschreibung des Diversitätskonzepts, das im Hinblick auf die Zusammensetzung des vertretungsberechtigten Organs und des Aufsichtsrats in Bezug auf Aspekte wie beispielsweise Alter, Geschlecht, Bildungs- oder Berufshintergrund verfolgt wird, sowie der Ziele dieses Diversitätskonzepts, der Art und Weise seiner Umsetzung und der im Geschäftsjahr erreichten Ergebnisse.

Hiervon sind, anders als bei der nichtfinanziellen Erklärung, nur bestimmte Rechtsformen betroffen (Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Europäische Gesellschaft). Allerdings gilt diese Vorschrift für jedes Unternehmen dieser Rechtsformen, unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten.

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Schlagworte zum Thema:  Jahresabschluss, Lagebericht, CSR