IFRS-kompatibler Lagebericht: ED/2021/6 Management Commentary

Der IASB will mit seinem neuen Entwurf zu Berichtsanforderungen einheitliche Leitlinien für einen IFRS-kompatiblen Lagebericht für Jurisdiktion ohne eigene Vorgaben zur Verfügung stellen.

Das International Accounting Standards Board (IASB) hat am 27. Mai 2021 den Exposure Draft ED/2021/6 des Practice Statement Management Commentary veröffentlicht. Die Kommentierungsfrist endet am 23. November 2021.

Vorschlag für Leitlinien eines IFRS-kompatiblen Lageberichts 

Der Entwurf enthält Leitlinien für einen IFRS-kompatiblen Lagebericht. ED/2021/6 umfasst eine Überarbeitung der Ende 2010 veröffentlichten, bisherigen IFRS-Leitlinie IFRS Practice Statement 1 - Management Commentary.

Der Entwurf setzt sich aus drei Kapiteln zusammen:

  • Allgemeine Vorschriften (u.a. Abgrenzung und Zielsetzung des Lageberichts, Übereinstimmungserklärung);
  • Inhalte (u.a. Geschäftsmodell, Strategie, Risiken, VFE-Lage);
  • Auswahl und Darstellung (u.a. Wesentlichkeitsbeurteilung, Merkmale des Lageberichts, Steuerungskennzahlen).

Darüber hinaus umfasst der Entwurf zwei Anhänge. Aus Sicht des IASB soll der management commentary (Lagebericht) insbesondere auf das Informationsbedürfnis der Kapitalgeber abgestimmt sein. Auf Grundlage der Neuerungen sollen Unternehmen im Lagebericht Informationen zusammenfassen können, die Anleger für eine langfristige Beurteilung über zukünftige Entwicklungen eines Unternehmens benötigen. Geordnet nach Themen enthält der Entwurf folgende Schwerpunkte:

  • Zielsetzung (objective) für den Lagebericht (management commentary)
  • Erläuterungsziele (disclosure objectives) für Inhalte des Lageberichts;
  • Vorgabe, sich auf sog. key matters zu konzentrieren;
  • Vorgaben und Leitlinien zur Auswahl und Darstellung von Informationen, einschließlich:
    • Leitlinien zur Beurteilung der Wesentlichkeit (making materiality judgements)
    • Beispiele für wesentliche Informationen (material information);
    • Vorgaben an Steuerungskennzahlen (metrics)
    • Vorgaben an bestimmte Merkmale (attributes) des Lageberichts bzw. von Informationen (u.a. Vollständigkeit, Ausgewogenheit und Genauigkeit).

Nur Leitlinienentwurf, Anwendung ist freiwillig

Das (vorgeschlagene) Practice Statement ist kein Bestandteil der IFRS, die Anwendung nach Finalisierung ist somit freiwillig. Die IFRS verlangen weiterhin nicht und können auch nicht vorgeben, dass Unternehmen einen Lagebericht aufstellen. Die Entscheidung zur verpflichtenden Erstellung eines Lageberichtes liegen weiterhin bei den Aufsichtsbehörden.

Erweiterung um ESG-Themen möglich 

Die Interaktion mit anderen Vorgaben zur Berichterstattung der Unternehmen wird vom IASB ausdrücklich hervorgehoben. So könnten Unternehmen, z.B. von anderen Organisationen herausgegebene Vorgaben/Richtlinien zur Nachhaltigkeit anwenden, um wesentliche Informationen auch für den Lagebericht zu identifizieren. Unternehmen wäre es auch gestattet, unwesentliche Informationen aufzunehmen, die von diesen Vorgaben/Richtlinien gefordert werden, solange sie wesentliche Informationen nicht überdecken (obscure).

Geringere Bedeutung für Deutschland

In Deutschland bleibt die praktische Bedeutung eingeschränkt. Es gelten unabhängig von der Bilanzierung nach IFRS für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften die Regelungen gem. § 264 HGB i.V.m. § 289ff. HGB zur Lageberichterstattung bzw. § 264 HGB i.V.m. § 290ff. und §§ 315-315d HGB zur Konzernlageberichterstattung. Die handelsrechtlichen Regelungen werden durch DRS 20 Konzernlageberichte konkretisiert.

Praxistipp: viele Aspekte bereits aus DRS 20 bekannt

Die Anwendung des vorgeschlagenen Leitliniendokuments ist freiwillig und somit keine Voraussetzung für einen IFRS Abschluss. Dennoch ist das Ziel der Überarbeitung zu unterstützen. Deutschen Unternehmen dürften viele Aspekte bereits aus den umfassenden Vorgaben des DRS 20 bekannt vorkommen. Insofern sind die Leitlinien für deutsche Unternehmen von geringerer Relevanz.

Schlagworte zum Thema:  IFRS, Lagebericht