IDW zu Auswirkungen des Nahost-Krieges auf die Berichterstattung zum 31.12.2025
IDW FH bietet erste Orientierung zu Auswirkungen des Nahost-Krieges
Erneut bietet das IDW Unternehmen und Wirtschaftsprüfern eine gelungene erste Orientierung zu Fragen, die sich für Abschlüsse und Lageberichte ergeben können, deren Aufstellung oder Prüfung in zeitlicher Nähe zum Ausbruch des Konflikts erfolgt. Damit setzt das IDW auch gleich den Ton für Diskussionen und es ist davon auszugehen, dass diese Hinweise letztlich wieder als Grundsätze zur ordnungsmäßigen Buchhaltung und Bilanzierung aufzufassen sind, von denen in der Praxis nur schwer abgewichen werden kann.
Inhaltlich geht es unter anderem darum, wie Auswirkungen des Nahost-Kriegs ab dem 28.2.2026 auf die finanzielle und nicht finanzielle Berichterstattung zum Stichtag 31.12.2025 zu berücksichtigen sind.
IDW FH zu den Auswirkungen des Nahost-Krieges: HGB-Rechnungslegung
Da der Krieg nach dem Bilanzstichtag 31.12.2025 begann, sind die bilanziellen Konsequenzen (Bewertung und Ansatz) aufgrund des Stichtagsprinzips (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 ggf. i.V.m. § 298 Abs. 1 HGB) grundsätzlich erst in der (Konzern-)Bilanz und (Konzern-)Gewinn- und Verlustrechnung von Konzern-/Jahresabschlüssen mit Stichtag nach dem 27.2.2026 zu berücksichtigen. Etwas anderes gilt allein in solchen Fällen, in denen aufgrund der Auswirkungen des Kriegs die Annahme der Fortführung der Unternehmenstätigkeit nicht mehr angemessen ist.
Unternehmen, deren Abschlüsse für 2025 am 28.2.2026 noch nicht aufgestellt waren, müssen jedoch im (Konzern-)Anhang des handelsrechtlichen (Konzern-)Abschlusses zum 31.12.2025 hierüber berichten, wenn darin für die Rechnungslegung des Bilanzierenden ein „Vorgang von besonderer Bedeutung“ nach § 285 Nr. 33 bzw. § 314 Abs. 1 Nr. 25 HGB vorliegt.
IDW FH zu den Auswirkungen des Nahost-Krieges: IFRS-Abschluss
Ereignisse, die (weitere) substanzielle Hinweise zu Gegebenheiten (conditions) liefern, die bereits am Abschlussstichtag vorgelegen haben, sind berücksichtigungspflichtig (adjusting events) und erfordern nach IAS 10.3(a) i.V.m. IAS 10.8) eine Anpassung entsprechender Beträge im Abschluss. Ereignisse, die Gegebenheiten anzeigen, die erst nach dem Abschlussstichtag eingetreten sind, dürfen dagegen nicht in Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung berücksichtigt werden (non-adjusting events) (IAS 10.3(b) i.V.m. IAS 10.10). Für die Qualifizierung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen des Kriegsausbruchs als nicht zu berücksichtigendes Ereignis in IFRS-Einzel- oder Konzernabschlüssen, die auf einen vor dem 28.2.2026 liegenden Stichtag aufzustellen sind, gelten somit die Ausführungen zum HGB entsprechend.
Eine Verschlechterung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage nach dem Abschlussstichtag kann ein Hinweis darauf sein, dass unter Einbeziehung sämtlicher verfügbarer Informationen über die Zukunft überprüft werden muss, ob die Aufstellung des Abschlusses unter der Annahme der Unternehmensfortführung noch angemessen ist (IAS 10.15).
Auch nach den IFRS muss für den Fall, dass ein nicht zu berücksichtigendes Ereignis wesentlich ist, über die Art des Ereignisses berichtet werden (IAS 10.21(a)). Gemäß IAS 10.21(b)) ist zusätzlich eine Schätzung der finanziellen Auswirkungen oder die Tatsache im (Konzern-)Anhang anzugeben, dass eine solche Schätzung nicht möglich ist.
IDW FH zu den Auswirkungen des Nahost-Krieges: Lagebericht
Der Ausbruch des Nahost-Krieges wird sich in vielen Fällen in den (Konzern-)Lageberichten für am 31.12.2025 endende Geschäftsjahre zumindest noch in den Risikoberichten niederschlagen. Eine Berichtspflicht im Risikobericht besteht grundsätzlich dann, wenn die möglichen weiteren Entwicklungen zu negativen Abweichungen von Prognosen oder Zielen des Unternehmens bzw. des Konzerns führen können, es sich dabei um ein wesentliches Einzelrisiko handelt und andernfalls kein zutreffendes Bild von der Risikolage des Unternehmens bzw. des Konzerns vermittelt wird (vgl. DRS 20.11 und 20.146 ff.).
Wenn infolge der aktuellen Geschehnisse eine geänderte Erwartung des Managements zu den prognostizierten bedeutsamsten Leistungsindikatoren vorliegt, ist dies im Prognosebericht zu verarbeiten.
Unternehmen, die ihre nicht finanzielle (Konzern-)Berichterstattung (§§ 289b bis 289e HGB, §§ 315b, 315c HGB) unter vollständiger oder teilweiser Anwendung der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) als Rahmenwerk (§ 289d HGB) aufstellen, müssen im Zusammenhang mit dem Ausbruch des Nahost-Krieges die Regelungen zu Ereignissen nach dem Abschlussstichtag gemäß ESRS 1.94 beachten. Bei wesentlichen Auswirkungen des Nahost-Krieges auf die Inhalte der nicht finanziellen (Konzern-)Berichterstattung, sind qualitative Angaben über die Existenz und die Art des Ereignisses sowie die möglichen Folgen zu machen. Ggf. kann hier aber auch ein Verweis auf einen entsprechenden Abschnitt im übrigen Lagebericht erfolgen.
IDW FH zu den Auswirkungen des Nahost-Krieges: Änderung eines aufgestellten oder festgestellten Abschlusses?
Ist der Jahres-/Konzernabschluss nicht bereits vor Ausbruch des Krieges (28.2.2026) durch das zuständige Unternehmensorgan festgestellt bzw. gebilligt worden, obliegt diesem Organ die Entscheidung, ob die seit der Beendigung der Aufstellung und der Testierung des Jahres-/Konzernabschlusses und des (Konzern-)Lageberichts eingetretenen Entwicklungen von so erheblicher Bedeutung für das Unternehmen bzw. den Konzern sind, dass der testierte Jahres-/Konzernabschluss und/oder der testierte (Konzern-)Lagebericht vor der Feststellung bzw. Billigung des Jahres-/Konzernabschlusses noch geändert werden sollen. Ein Erfordernis zu einer solchen Änderung ist jedenfalls in denjenigen Fällen anzunehmen, in denen aufgrund der unmittelbaren und/oder mittelbaren Auswirkungen des Nahost-Krieges die Annahme der Fortführung der Unternehmenstätigkeit nicht mehr angemessen ist. Soweit eine Änderung von Jahres-/Konzernabschluss und/oder (Konzern-)Lagebericht erfolgt, zieht dies das Erfordernis einer Nachtragsprüfung nach § 316 Abs. 3 Satz 1 und 2 HGB nach sich.
Der 6-seitige IDW-fachliche Hinweis ist abrufbar unter www.idw.de/IDW/Medien/Arbeitshilfen-oeffentlich/Fachliche-Hinweise-oeffentlich/IDW-FH-FAB-Nahost-Krieg-260305.pdf.
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