Rz. 1

Zur Verankerung des Ertragsteuerinformationsberichts hat der Gesetzgeber das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2021/2101/EU[1] im Hinblick auf die Offenlegung von länderbezogenen Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen erlassen und in die §§ 342342p HGB in das Handelsrecht integriert. Dieses wurde am 21.6.2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die EU-Richtlinie ergänzte die Bilanzrichtlinie 2013/34/EU, wurde pünktlich in nationales Recht umgesetzt und wirkt auf nach dem 21.6.2024 beginnende Geschäftsjahre.[2]

 

Rz. 2

Konkret werden zunächst im Inland ansässige konzernunverbundene Unt und oberste MU, deren Umsatzerlöse bzw. Konzernumsatzerlöse in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren jeweils einen Betrag von 750 Mio. EUR übersteigen (§§ 342b Abs. 1, 342c Abs. 1, 342m Abs. 1 HGB), zur Erstellung eines separaten Ertragsteuerinformationsberichts, der kein Bestandteil des (Konzern-)Abschlusses oder (Konzern-)Lageberichts ist, und zur Offenlegung auf ihrer Internetseite und im Unternehmensregister verpflichtet (§§ 342m, 342n HGB). Dies ähnelt dem Zahlungsbericht, der bislang allerdings nur von Unt, die in der mineralgewinnenden Industrie oder im Holzeinschlag in Primärwäldern tätig sind, zu erstellen ist und in dem länder-, stellen- und projektbezogen die Zahlungen an staatliche Stellen, also auch die Ertragsteuern, aufzugliedern sind.

Zudem sind aber auch inländische mittelgroße oder große TU oder Zweigniederlassungen mit jeweils 12 Mio. EUR Umsatzerlösen in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren von in Drittstaaten ansässigen konzernunverbundenen Unt und obersten MU mit 750 Mio. EUR Umsatzerlösen verpflichtet, einen Ertragsteuerinformationsbericht bei ihren obersten MU bzw. Hauptniederlassungen zu beschaffen und dann entsprechend offenzulegen (§§ 342d Abs. 1, 342e Abs. 1, 342f Abs. 1, 342m Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 HGB). Wenn das oberste MU einen Ertragsteuerinformationsbericht nicht zur Verfügung stellt oder der zur Verfügung gestellte Bericht nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht, haben die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs dieser Gesellschaft bzw. bei Zweigniederlassung die in § 13e Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 HGB genannten angemeldeten Personen oder, wenn solche nicht vorhanden sind, die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der Kapitalgesellschaft nach § 342d Abs. 2 HGB /§ 342e Abs. 2 HGB sowohl eine Erklärung darüber abzugeben, dass das oberste MU/die Hauptniederlassung einen Ertragsteuerinformationsbericht nicht zur Verfügung gestellt hat oder dass der zur Verfügung gestellte Bericht nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht, als auch einen Ertragsteuerinformationsbericht mit denjenigen Angaben, über die die Gesellschaft/Zweigniederlassung verfügt und die sie beschaffen kann, zu erstellen.

Als Erleichterung braucht bei der Bestimmung der (Konzern-)Umsatzerlöse keine Anpassung an das HGB vorgenommen zu werden, es reichen die (Konzern-)Umsatzerlöse, die sich bei Anwendung der Rechnungslegungsgrundsätze ergeben, die nach dem jeweiligen nationalen Recht des aufstellenden Konzerns/Unt gelten. Für die ggf. nötige Währungsumrechnung der Umsatzerlöse von ausländischen Jahresabschlüssen/Konzernen gibt es eine starre Vorgabe. §§ 342d Abs. 1, 342e Abs. 1, 342f Abs. 1 HGB fordern eine Umrechnung mit dem Wechselkurs vom 21.12.2021 und schreiben eine Aufrundung auf das nächste Tausend vor, um zu prüfen, ob die 750 Mio. EUR überschritten wurden.

Die Pflicht erlischt grds. nur dann, wenn die Umsatzerlöse in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren 750 Mio. EUR unterschreiten. Wird die Umsatzerlös-Schwelle immer wieder abwechselnd unter- und überschritten, bleibt der Anwendungsbereich eröffnet. Somit gibt es hier anders als in den §§ 241a, 267, 267a und 293 HGB eine explizite Regelung, wie die Rechtsfolge der Vorschriften beendet wird.

Anders als beim Jahresabschluss nach § 264 HGB sind TU mit inländischen MU somit nicht von der Berichtspflicht betroffen.

 

Rz. 3

Der Ertragsteuerinformationsbericht muss als Basisinformation den Namen des unverbundenen Unternehmens, bzw. des obersten MU, den Berichtszeitraum, die verwendete Währung und (soweit zutreffend) eine Liste aller TU mit Sitz in der EU oder einer Steueroase, also einem Steuerhoheitsgebiet, das im Anhang der überarbeiteten Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete aufgeführt ist,[3] enthalten (§ 342h Abs. 1 HGB). Letztere Anforderung entspricht § 313 Abs. 2 Nr. 1 HGB, wodurch der Erfüllungsaufwand für inländische oberste MU geringgehalten werden soll und sogar ein Querverweis im Ertragsteuerinformationsbericht auf die entsprechenden Angaben im Konzernanhang als vertretbar eingeschätzt wird.[4]

Für alle weiteren Informationen muss eine Aufschlüsselung nach EU-Mitgliedstaaten und sog. Steueroasen, in denen eine Geschäftstätigkeit ausgeübt wird, erfolgen. Für alle weiteren Steuergebiete sind die Angaben zusammengefasst auszuweisen (§ 342i Abs. 1 HGB). Eine Aufschlüsselung unter die Einzelgesell...

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